Ungenügendes Arbeitszeugnis

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Wenn es um die Bewertung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber geht, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. In vielen Fällen empfindet der Arbeitnehmer seine Beurteilung als ungerechtfertigt. Obwohl er stets sein Bestes gegeben und seine Tätigkeit mit viel Engagement ausgeübt hat, erhält er von seinen Arbeitgeber eine aus seiner Sicht ungenügende Bewertung. Dies könnte sich im schlimmsten Fall negativ auf seine weitere Karriere auswirken und ihn an seinem beruflichen Fortkommen hindern. Aus diesem Grund landen derartige Uneinigkeiten häufig vor Gericht, wie auch im zugrundeliegenden Fall.

Mangelnde Bewertung der Arbeitsleistung

Die Klägerin war mit ihrem Arbeitszeugnis nicht zufrieden. Sie arbeitete vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 als Bürofachkraft in der Zahnarztpraxis der beklagten Partei. Dabei war sie unter anderem für die Patientenbetreuung, Terminvergabe, Praxisorganisation, Rechnungsausfertigung sowie die Mitarbeit an der Erstellung des Praxisqualitätsmanagements verantwortlich. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, erhielt die Klägerin ein Arbeitszeugnis, mit dem sie unzufrieden war. Die Beklagte bewertete ihre Arbeitsleistungen mit „zur vollen Zufriedenheit“ und nicht wie von der Klägerin verlangt mit „stets zur vollen Zufriedenheit“. Der Klage wurde von den Vorinstanzen stattgegeben, wogegen die Beklagte Revision eingelegt hat. Diese war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich.

Wohlwollende Formulierungen im Rahmen der Wahrheit

Die Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ entspricht der Note „befriedigend“ in Bezug auf das Schulsystem. Falls der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung verlangt, muss er die entsprechenden Arbeitsleistungen vortragen und bei Bedarf auch beweisen. Dies ist auch dann der Fall, wenn in der Branche mehrheitlich gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) bzw. sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Bewertungen abgegeben werden. Die Untersuchungen des Landesarbeitsgerichts ergaben zwar, dass 90 % der Zeugnisse in der besagten Branche gute oder sehr gute Noten enthalten, dennoch kommt es für die Verteilung der Beweislast nicht auf die Bewertungen an, die in der Praxis am häufigsten vergeben werden. Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass Zeugnisse wohlwollend formuliert sein sollen, so muss dies lediglich im Rahmen der wahren Tatsachen erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Dieses muss nun überprüfen, ob die Arbeitsleistungen, welche die Klägerin vorgetragen hat, eine bessere Bewertung verdienen und ob die beklagte Arbeitgeberin dagegen schwerwiegende Einwände anführen kann.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2014, AZ: 9 AZR 584/13