Unterhaltsklage nach Samenspende

Verfasst von am 25. September 2015 in Familienrecht

Bei der heterologen Insemination, oder auch „Samenspende“ genannt, handelt es sich um ein Verfahren der künstlichen Befruchtung, bei dem bewusst eine dritte Person als Spender herangezogen wird. Doch besteht für das künstlich gezeugte Kind dann ein rechtlicher Anspruch auf Unterhalt?

Mann weigert sich nach Samenspende die Vaterschaft anzuerkennen

Eine Frau unterhielt von 2000 bis mindestens September 2007 eine Liebesbeziehung mit einem Mann, mit dem sie allerdings nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. Da ihr Partner zeugungsunfähig war, aber die Frau sich trotzdem ein Kind wünschte, suchten die beiden am 23.07.2007 ihren Hausarzt auf, um eine heterologe Insemination durchzuführen. Im Rahmen dieses Besuchs verpflichtete sich der Partner – schriftlich – auf einem sogenannten “Notfall-/Vertretungsschein” die Verantwortung für eine mögliche Schwangerschaft zu übernehmen. Da der erste Befruchtungsversuch erfolglos blieb, kam es im Dezember 2007 und im Januar 2008 zu weiteren Versuchen, von denen der letzte erfolgreich war. Vor Gericht stritt der Mann jedoch seine Teilhabe an den weiteren Versuch ab. Am 18. Oktober 2008 wurde schließlich ein Mädchen geboren, für das der Mann die Erstlingsausstattung sowie Unterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 bezahlte. Nun macht das Kind vertraglichen Unterhalt geltend für die Zeit ab März 2009.

Unterhaltsverpflichtung besteht auch bei künstlicher Befruchtung

Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, woraufhin das Berufungsgericht einer Berufung durch die Klägerin jedoch stattgegeben hatte, legte der Beklagte hiergegen wiederum Revision ein. Der beklagte Mann beabsichtigte die endgültige Abweisung der Unterhaltsklage, doch das Gericht wies diese Forderung zurück und entschied stattdessen zugunsten der Klägerin.

Durch die schriftlich geschlossene Vereinbarung, bezüglich der künstlichen Befruchtung, habe der Beklagte zugleich einen berechtigenden Vertrag mit dem künstlich erzeugten Kind abgeschlossen (§ 328 Abs. 1 BGB). Für den Mann bestehe daher auch die Verpflichtung – wie ein rechtlicher Vater – für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Die Tatsache, dass der Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, sei für die Unterhaltsverpflichtung nicht von Bedeutung.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 23.09.2015, AZ: XII ZR 99/14