Viele Studenten sind während ihres Studiums auf Ausbildungsförderung durch das Studentenwerk angewiesen. Einige von ihnen legen während ihrer beruflichen Ausbildung auch ein Urlaubssemester ein, beispielsweise um sich von einer Krankheit zu erholen. Steht ihnen dann in diesem Zeitraum die Förderung trotzdem zu? Darüber musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Urlaubssemester wegen Krebserkrankung

Der Kläger ist Student an einer Fachhochschule. Für das Studium wurde ihm von dem beklagten Studentenwerk eine Ausbildungsförderung von 439 € pro Monat für die Zeit zwischen Oktober 2010 und September 2011 zugesichert. Im Juni 2011 erfuhr der Student, dass er an Krebs litt. Die Ärzte rieten ihm, in den nächsten drei Wochen die Fachhochschule nicht zu besuchen. Er entschied sich dazu, für den Zeitraum zwischen April und September 2011 ein Urlaubssemester einzulegen, was ihm von der Fachhochschule auch gewährt wurde. Während dieser Zeit dürfen Studenten auch keine Vorlesungen, Prüfungen oder Praktika absolvieren. Das beklagte Studentenwerk hob daraufhin seinen Bewilligungsbescheid zum Teil wieder auf und verlangte vom Kläger die geleistete Ausbildungsförderung für die Zeit von Juli bis September 2011 wieder zurück. Der eingelegte Widerspruch und die Klage waren ohne Erfolg. Der Berufung des Klägers gab das Oberverwaltungsgericht lediglich in Bezug auf den Juli statt. Die Rückforderung in Höhe von 878 € für die Monate August und September hielt das Gericht für gerechtfertigt.

Student muss sich im Vorfeld informieren

Dies bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht und wies die Revision des Klägers zurück. Lässt sich ein Student aufgrund einer Erkrankung während eines laufenden Semesters rückwirkend beurlauben, hat dies Konsequenzen für die Rechtswirkungen des Ausbildungsverhältnisses. Das Urlaubssemester kann nämlich weder förderungsrechtlich noch hochschulrechtlich auf die Fachsemesterzahl angerechnet werden. Während der Zeit der Beurlaubung steht dem Studenten keine Ausbildungsförderung zu. Der Kläger hätte sich vor der Einreichung seines Beurlaubungsantrags über die förderrechtlichen Konsequenzen informieren müssen und ihm muss bewusst gewesen sein, dass er keinen Förderanspruch für die besagten Monate besaß.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015; AZ: BVerwG 5 C 15.14