Tagesschau-App

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Smartphones sind für die Mehrheit der Gesellschaft ein Teil ihres täglichen Lebens geworden und für viele nicht mehr wegzudenken, schließlich sind sie handlich und praktische Helfer in fast allen Lebensbereichen. Aufgrund der Fülle an diversen Apps, die sich mit dem Smartphone herunterladen lassen, werden sie von ihren Nutzern sehr geschätzt. Auch viele Fernsehsender bieten Smartphone-Usern die Möglichkeit, ihr Programm über eine spezifische App zu nutzen. Die ARD stellt beispielsweise eine „Tagesschau-App“ zur Verfügung, über deren Zulässigkeit der Bundesgerichtshof allerdings noch entscheiden musste.

Klage gegen ARD und NDR

Geklagt hatten Zeitungsverlage gegen die ARD und den NDR. Seit 2010 bieten die Beklagten Smartphone- sowie Tablet-Usern eine kostenlose „Tagesschau-App“ an. Hierüber kann das Programm, das auf der Homepage (tagesschau.de) zur Verfügung gestellt wird, abgerufen werden. Die Verleger erachten diese kostenlose Bereitstellung durch die App als unlauteres Wettbewerbsverhalten. Die App sei aufgrund ihrer Textlastigkeit zu presseähnlich. Öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern sei dies aufgrund des bestehenden Rundfunkstaatsvertrags nicht gestattet. Die Vorinstanz hatte gegen die Kläger geurteilt, da das Angebot, welches über die App bereitgestellt wird, identisch mit dem auf der Tagesschau-Homepage ist, und somit lediglich eine mobile Inhaltsübertragung erfolgt. Durch das Telemedienkonzept, das der Sender entwickelt hat und welches auch auf rechtlichem Weg freigegeben wurde, sei die App zulässig.

Erneute Prüfung durch das Berufungsgericht

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Fall vor dem Berufungsgericht erneut verhandelt werden muss. Das Gericht muss nun prüfen, ob das durch die App bereitgestellte Angebot presseähnlich war. Hierbei ist entscheidend, ob das abrufbare Angebot der Homepage tagesschau.de mit dem der App „in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist“. Dies liegt dann vor, wenn der Text beim Angebot explizit in den Vordergrund gerückt wird.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2015; AZ: I ZR 13/14