Unfall auf Schulparty
Verfasst von Christian Schebitz am 21. September 2015 in Sozialrecht
Im vorliegenden Fall dreht sich alles um die Frage: Wann genau stehen Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Schwerer Sturz auf „Frühlings-Rockparty“
Im Jahre 2006 besuchte eine – damalige – Schülerin der zehnten Klasse die alljährliche „Frühlings-Rockparty“ ihrer Schule. Die Veranstaltung war hauptsächlich für Schüler der 9. und 10. Klassenstufe gedacht, der Eintrittspreis für die Party betrug 5 Euro. Vier Lehrer sowie der Schulleiter persönlich überwachten den Ablauf der Feier und führten in regelmäßigen Abständen Rundgänge über das Schulgelände durch. Gegen 23:30 Uhr wartete das Mädchen auf dem Schulparkplatz gemeinsam mit anderen Schülern auf ihre Eltern, die sie um 24:00 Uhr abholen wollten. Als sich die Schülerin beim Warten auf eine Mauer setzte, fiel sie bei dem Versuch, sich mit den Händen nach hinten abzustützen, in einen 2,5 Meter tiefen Schacht. Bei dem Sturz wurde ihre Wirbelsäule so schwer verletzt, dass sie sich einer langwierigen ärztlichen Behandlung unterziehen musste.
Wann wird ein Unfall in der Schule von der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt?
Während die zuständige Unfallkasse zunächst die Kostenübernahme für die Fahrt, die umfassende Behandlung sowie einen Vorschuss auf die Verletztenrente gewährte, verweigerte sie vier Jahre später jedoch die Anerkennung des Vorfalls als Unfall im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Schülerin zu dem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war, hätte sie ab 22:00 Uhr bereits zu Hause sein müssen und daher würde auch ihr Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung erlöschen. Hiergegen richtete sich die Klage der Schülerin.
Das Sozialgericht Trier entschied zugunsten der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Unfallkasse handele es sich bei dem Vorfall zweifelsfrei um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausschlaggebend hierfür sei vor allem der unmittelbare räumliche sowie zeitliche Zusammenhang zur Schule. Die Veranstaltung gehöre zu dem pädagogischen Gesamtkonzept der Schule und falle demnach auch in deren Verantwortungsbereich.
- Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 03.02.2015, AZ: L 3 U 62/13