Unbezahlte Überstunden
Verfasst von Christian Schebitz am 28. Oktober 2015 in Arbeitsrecht
Wer kennt das nicht? Kurz vor Feierabend ist noch eine dringende Aufgabe zu erledigen, etwas kommt dazwischen und schon verlängert sich die übliche Arbeitszeit. In der Regel erhält man dafür einen Freizeitausgleich, oder die Vergütung der Mehrarbeit. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber sich weigert, die Überstunden anzuerkennen?
Arbeitgeberin weigert sich Überstunden zu vergüten
Ein Busfahrer war laut seines Arbeitsvertrags vom April 2011 „in Vollzeit beschäftigt“ und ging daher von einer 40-Stunden-Woche aus. Nachdem er im Laufe der Zeit einige Male mehr als nur 40 Stunden gearbeitet hatte, forderte er von seiner Arbeitgeberin die Vergütung seiner Mehrarbeit. Diese weigerte sich jedoch für die Stunden zu zahlen, da sie die betreffende Arbeitszeit nicht als Überstunden anerkennen wollte. Im Mai 2012 kam es nach gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuchen schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zugunsten des klagenden Busfahrers. In Anbetracht einer Fünf-Tage-Woche und eines acht Stunden Arbeitstages, lasse der Arbeitsvertrag auf eine 40-Stunden-Woche schließen. Folglich habe der Kläger auch einen Anspruch auf die Vergütung seiner Überstunden.
Längere Arbeitszeiten müssen ausdrücklich benannt werden
Gegen dieses Urteil legte die beklagte Arbeitgeberin Revision ein. Ihrer Auffassung nach lasse sich die Arbeitszeit nicht in konkreten Zahlen messen, sondern umfasse vielmehr die Zeit, die der Arbeitnehmer für die ihm zugewiesenen Aufgaben benötige. Für den Busfahrer sei es somit überhaupt nicht möglich, Überstunden anzusammeln.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten allerdings zurück. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB habe der Kläger Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden. Aus dem Arbeitsvertrag gehe eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche hervor. Längere Arbeitszeiten hätten von der Arbeitgeberin ausdrücklich benannt werden müssen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.03.2015, AZ: 5 AZR 602/13