Umstrittener Supermarkt

Verfasst von am 15. September 2015 in Verwaltungsrecht

Darf ein Supermarkt, der zu einem Bahnhof gehört, prinzipiell auch sonntags geöffnet haben?

Kein Verkauf an Sonn- und Feiertagen

Einem Supermarkt im Untergeschoss des U-Bahnhofs Innsbrucker Platz, der bislang montags bis sonntags von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet hatte, wurde die Öffnung an Sonn- und Feiertagen untersagt. Als Begründung führte das zuständige Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg an, dass Verkaufsstellen in Berlin prinzipiell nur an den acht festgesetzten Sonntagen öffnen dürften. Eine Ausnahme von dieser Regelung könne lediglich aufgrund besonderer Ereignisse gemacht werden. Gegen diese Untersagung richtet sich die Klage der Antragstellerin.

Sonderregelung an Personenbahnhöfen

Sie brachte an, dass für ihren Supermarkt die Ausnahme für Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen gelte. Demnach dürfen Geschäfte, welche zu betroffenen Bahnhöfen gehören, an allen Tagen geöffnet haben, solange sie die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erfüllen. Selbst auf der Homepage der Hauptstadt (www.berlin.de) werde ihr Supermarkt unter der Rubrik „Tourismus“ mit dem Vermerk, dass dieser auch sonntags geöffnet habe, erwähnt.

Ladenöffnungsgesetz nicht anwendbar

Das Verwaltungsgericht Berlin wies diese Einwände allerdings ab. Die angeführte Ausnahmeregelung sei nicht auf den Supermarkt der Klägerin übertragbar, da er nicht nur Touristenbedarf führen würde. Zu dem gesetzlich festgelegten Reisebedarf zählen beispielsweise Presseerzeugnisse oder auch Back- und Konditorwaren. Die Sonderregelung sei zudem nur auf Fernbahnhöfe anwendbar, die ausdrücklich im Ladenöffnungsgesetz aufgeführt werden. Die Tatsache, dass der Supermarkt im Internet auf der Hauptstadtseite als sonntags geöffnet angepriesen werde, ändere nichts an dem Urteil. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass das Bezirksamt die Öffnung an Sonntagen dauerhaft zulassen würde.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.08.2015, AZ: VG 4 L 258.15