Ein frisch verheiratetes Paar feierte mit seinen Freunden. Es sollte der schönste Tag ihres Lebens werden, doch dann entfachte etwa 100 Meter von ihnen entfernt ein Feuer. Der Auslöser dafür war anscheinend eine Laterne auf der Hochzeitsfeier, doch wer muss nun dafür haften?

Brand in Dieburger Innenstadt

Am 11.07.2009 fand in der Dieburger Innenstadt eine Hochzeitsfeier statt, bei der 20 sogenannte „Himmelslaternen“ zum Einsatz kamen. Diese bestehen aus dünnem Seidenpapier und können durch eine eigene Feuerquelle unterhalb der Laterne in der Luft schweben. Im Vorfeld des Festes hatten der Bräutigam und die Mutter der Braut – als Veranstalter der Feier – bei der Flugsicherung und dem Ordnungsamt der Stadt die Erlaubnis für die Verwendung der Laternen einholen wollen. Zwar bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein Verbot für diese Laternen, doch trotzdem wurden die Veranstalter ausdrücklich vor der erheblichen Brandgefahr durch die Beleuchtungskörper gewarnt. Kurz nach dem Entzünden der Laternen auf der Feier, fingen plötzlich zwei Gebäude an zu brennen. Der Abstand zu der Festlichkeit betrug etwa 100 Meter Luftlinie.

Versicherung legt Klage ein

Durch das Feuer entstand nach Angabe der Versicherung ein Schaden von zirka 300.000 Euro. Die Versicherungsgesellschaft befand die Veranstalter der Hochzeit als verantwortlich für den Brand und klagte gegen die beiden mit Begründung auf Regress. Doch die Klage wurde vom zuständigen Landgericht nach der Vernehmung einiger Hochzeitsgäste abgewiesen, da nicht einwandfrei nachgewiesen werden konnte, dass die Veranstalter für das Entzünden der Himmelslaternen verantwortlich gewesen seien.

Veranstalter müssen haften

Das Oberlandesgericht bewilligte die Berufung der Versicherungsgesellschaft und urteilte zu ihren Gunsten. Den Veranstaltern sei durch die Verwendung der Himmelslaternen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, folglich seien sie auch für den Brand verantwortlich. Der Mutter der Braut sei vorzuwerfen, dass sie die Beleuchtungskörper erworben hatte und der Bräutigam habe trotz seiner Funktion als Veranstalter nichts unternommen, um die Entzündung der Laternen zu verhindern. Die vorgenommene Beweisaufnahme ließe auf einen eindeutigen Zusammenhang der Himmelskörper mit dem Brand schließen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2015, AZ: 24 U 108/14