Das Amtsgericht Nürnberg hat sich im folgenden Fall die Frage stellen müssen, ob Aufzeichnungen einer sogenannten Dash-Cam auch dann noch vor Gericht als Beweismittel zulässig sind, wenn der Betroffene gar nicht wusste, dass er gefilmt wurde.

Autokamera soll Unfallverursacher überführen

Zwischen zwei Pkws kam es im April 2014 zu einem Verkehrsunfall auf einer Kreuzung. Einer der beteiligten Autofahrer reichte daraufhin Klage gegen den anderen Fahrer ein, weil dieser unvorsichtig die Spur gewechselt und damit den Unfall verursacht haben soll. Da sich der beklagte Kraftfahrer jedoch uneinsichtig zeigte, kündigte der Kläger an, seine Vorwürfe anhand einer Dash-Kamera, welche in seinem Wagen angebracht war, beweisen zu können. Es kam schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

Was muss bei Videoüberwachungen beachtet werden?

Das Amtsgericht Nürnberg urteilte zugunsten des Klägers. Die Aufzeichnungen der Dash-Kamera zeigten eindeutig, dass die Kollision durch den unvorsichtigen Spurenwechsel des Beklagten verursacht worden war. Daher habe der klagende Autofahrer einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Beweisverwertungsverbot gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wies  das Gericht ab. Zwar sei eine Videoüberwachung stets problematisch und nur eingeschränkt möglich, so müsse eine Beobachtung beispielsweise auch als solche erkennbar gemacht werden. Allerdings beziehe sich das angeführte Gesetz lediglich auf die Überwachung öffentlicher Flächen durch stationäre Anlagen. Bei Aufnahmen aus einem fahrenden Fahrzeug sei es hingegen sehr schwer die Öffentlichkeit über die Beobachtung aufzuklären.

Aufklärung des Unfallhergangs hat oberste Priorität

Zudem dürften Bilder, entsprechend § 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG), auch ohne die Einwilligung des Betroffenen öffentlich zugänglich gemacht werden, sofern dies der Rechtspflege diene. Ohne die Aufzeichnungen der Dash-Kamera hätte der Unfallhergang nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden können, da weder die befragten Zeugen noch der hinzugezogene Sachverständige eine eindeutige Aussage treffen konnten. Nach Auffassung des Gerichts wiegt das Interesse an der Aufklärung des Unfallgeschehens schwerer als das gering beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Unfallverursachers.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.05.2015, AZ: 18 C 8938/14