Überteuerte Eigentumswohnungen
Verfasst von Christian Schebitz am 19. Oktober 2015 in Strafrecht
Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für viele der Inbegriff von Sicherheit. Doch Vorsicht: Stellen Sie vor dem Kauf auf jeden Fall sicher, dass der Kaufpreis auch wirklich angemessen ist und holen Sie im Zweifelsfall lieber noch eine zweite Meinung ein. Anderenfalls könnten Sie es hinterher vielleicht bereuen.
Immobilienverkäufer wegen Betruges angeklagt
Ein Immobilienverkäufer wurde von der Staatsanwaltschaft des Betruges in mehreren Fällen beschuldigt. Ihm wurde vorgeworfen, an unerfahrene Privatpersonen minderwertige Eigentumswohnungen verkauft zu haben. Dabei habe er seinen Kunden bewusst verschwiegen, dass der tatsächliche Wert der Objekte deutlich unter dem Kaufpreis lag.
Das Landgericht Berlin wies den Vorwurf jedoch ab, gemäß § 263 StGB habe keine Strafbarkeit wegen Betruges vorgelegen. Wenn sich ein Verkäufer mit einem potentiellen Käufer auf einen Kaufpreis geeinigt habe, dann müsse dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass das Kaufobjekt den vereinbarten Preis auch wirklich wert sei. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Kunden von dem Beklagten über die Werthaltigkeit der Eigentumswohnungen getäuscht worden waren. Gegen dieses Urteil legte die Strafanwaltschaft Revision ein.
Kunde muss nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit selbst entscheiden
Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Festsetzung eines (gegebenenfalls) überhöhten Kaufpreises umfasse nicht automatisch die Erklärung, dass das verkaufte Objekt den Preis auch wert sei. Das Prinzip der Vertragsfreiheit ließe keinen Raum für Erklärungen zur Angemessenheit oder Üblichkeit von Preisen offen. Prinzipiell sei ein Verkäufer nicht dazu verpflichtet, den Kunden auf ein für ihn ungünstiges Geschäft hinzuweisen. Es liege vielmehr im Ermessen des Kunden zu entscheiden, ob er den geforderten Kaufpreis zahlen wolle. Erst beim Überschreiten der Grenze zur Sittenwidrigkeit und des Wuchers bestünde die Verpflichtung den Wert des Kaufobjekts offenzulegen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2015, AZ: 5 StR 547/14