Überstellung eines Asylanten nach Ungarn
Verfasst von Emil Kahlmann am 28. Januar 2015 in Allgemein
Gerade im Zuge der seit einigen Jahren ansteigenden Asylbewerberzahlen haben Gerichte vermehrt über Fällen des Asylrechts zu entscheiden. Ein kürzlich durch das Verwaltungsgericht Berlin verhandelter Fall befasste sich mit Zulässigkeit der Überstellung von Asylbewerbern nach Ungarn.
Grundlage des Verfahrens war die Klage eines Asylbewerbers aus Syrien gegen seine Rücküberstellung nach Ungarn, wo er nach seiner Einreise in die europäische Union zunächst einen Asylantrag gestellt hatte.
Grundsätzlich gilt in Europa die sogenannte Dublin-III-Verordnung. Diese wurde verabschiedet, um jedem Asylbewerber in Europa ein Asylverfahren gewährleisten zu können, aber auch um zu verhindern, dass Asylbewerber mehrere Asylverfahren in verschiedenen Staaten der europäischen Union in Gang setzen können.
Ist die Rücküberstellung nach Ungarn rechtens?
Den Regelungen der Dublin-III-Verordnung zufolge müssen Asylbewerber, die in einem zweiten Land einen zusätzlichen Asylantrag stellen, in das Land zurücküberstellt werden, in welches sie zuerst eingereist sind. Hiervon kann jedoch in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn das Asylverfahren in dem Land, in das Überstellung erfolgen soll, sogenannte systemische Mängel aufweist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Asylbewerber dort grundlegende Rechte vorenthalten werden.
Eine dementsprechende Entscheidung hatte bereits im Jahr 2011 dazu geführt, dass die Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Griechenland verhindert wurde. Dass Verwaltungsgericht Berlin entschied nun, dass auch in dem vorliegenden Fall die Rücküberstellung nicht rechtmäßig ist. Als Grund für ihre Entscheidung führten die Richter an, dass die in Ungarn praktizierte Form der Asylhaft den Werten der EU-Grundrechtecharta widerspreche. Auch die Tatsache, dass den teilweise grundlos Inhaftierten häufig Haftprüfungstermine vorenthalten würden, wurde in diese Richtung ausgelegt.
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- Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2015 – VG 23 L 899.14 –