Transrapidstrecke

Transrapidstrecke

Der Besucherbetrieb der Transrapid-Versuchsstrecke im Emsland (TVE) wurde nach dem Unglück auf der Magnetschwebebahn 2006 eingestellt. Nachdem die Teststrecke auch nicht mehr für die Weiterentwicklung der Magnettechnologie gebraucht wurde, beschlossen die Verantwortlichen, die Anlage abzubauen.

Für den Rückbau bewilligte das Bundesverkehrsministerium finanzielle Unterstützung in Höhe von maximal 8,4 Millionen Euro. Bestimmte Einnahmen aus der Demontage sollten mit der Zuwendung jedoch verrechnet werden. Dagegen wehrte sich der Eigentümer. Er war der Ansicht, dass ihm der volle Subventionsbeitrag zusteht.

Erlöse aus Material und Versicherung sollen angerechnet werden

Von dem Höchstbetrag abgezogen werden sollten Einnahmen, die mit der Verwertung der demontierten Materialien der Anlage erzielt wurden sowie Versicherungsleistungen, die der Kläger für das bei dem Unglück zerstörte Fahrzeug erhielt. Der Schadensersatz für den Transrapid belief sich auf 19,3 Millionen Euro. Gegen die Berücksichtigung dieser Beträge richtete sich die Klage des Eigentümers.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab mit der Begründung, dass es keine Vereinbarung gibt, die besagt, dass Erträge aus Versicherungsleistungen und der Verwertung der Materialien nicht für den Rückbau der TVE verwendet werden müssen. Die Bundesrepublik hatte den Bau der Versuchsstrecke in den 1970er Jahren mit finanziellen Mitteln wesentlich unterstützt, sodass die Klägerin nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass ihr die Erlöse aus der Versicherung und den Abbaumaterialien, die sich auf mehrere Millionen belaufen, frei zur Verfügung stehen.

Weiterhin sei durch den geringen Kaufpreis der TVE und die Fördermittel, die der Eigentümer erhalten hat, kein unternehmerisches Risiko entstanden, welches rechtfertigen würde, dass ihm die Zuflüsse zustehen, befand das Gericht. Auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit steht der Forderung entgegen, die genannten Erlöse dem Kläger zu überlassen, da die TVE zu großen Teilen mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde. Deswegen müssen die erzielten Erlöse sowie die Versicherungsleistungen bei den Subventionen für den Rückbau angerechnet werden.

Kläger kann in Berufung gehen

Die klagende Betreibergesellschaft hatte die TVE im Juni 2006 übernommen. Die Bundesrepublik hatte bereits dem Voreigentümer zugesagt, die Finanzierung eines künftigen Rückbaus zu übernehmen. Bei der Übernahme wurde vereinbart, dass diese Zusage auch für den neuen Eigentümer gilt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2015 – 26 K 431.13 –