Tödlicher Verkehrsunfall

Verfasst von am 10. November 2015 in Strafrecht

Im Stadtgebiet Essen kam es kürzlich zu einem schweren Unfall, in dessen Folge ein Beifahrer verstorben ist. In einem Gerichtsverfahren sollte nun über die Konsequenzen für den Unfallverursacher entschieden werden.

Unfallverursacher fährt 15 km/h zu schnell

Der Angeklagte fuhr mit seinem Transporter Hyundai in Richtung einer Kreuzung im Stadtgebiet Essen und beabsichtigte diese geradeaus zu überqueren. Von links kommend näherte sich der Unfallgegner in einem Pkw Mazda, auch er wollte die  Kreuzung von seiner Sicht aus geradeaus überqueren. Obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Kreuzung auf 50 km/h beschränkt war, fuhr der Unfallverursacher mit gut 65 km/h auf den Kontenpunkt zu – der Unfallgegner mit 30 km/h. Die Fahrzeuge passierten kurz nacheinander ihre jeweilige Haltelinie und kollidierten miteinander. Während der Unfallgegner nur leicht zu Schaden kam, verstarb der Beifahrer des Mazdas wenige Wochen später an seinen Verletzungen.

Angeklagter wird wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Da das Landgericht die verkehrswidrige Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten als maßgebend für den Zusammenstoß hielt, wurde er wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung, sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Da im Nachhinein nicht mehr geklärt werden konnte, welcher der beiden Fahrer den Rotlichtverstoß begangen hatte, wurde der Unfallverursacher in dieser Sache nach dem Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” entlastet. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Transporter Fahrer den Unfall trotzdem vorhersehen können.

Revision vorläufig erfolgreich

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein – mit vorläufigem Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Transporter Fahrer durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig den Unfall verursacht habe. Allerdings sei noch nicht geklärt worden, ob er den Zusammenstoß mit seinen Folgen tatsächlich hätte vorhersehen können. Wenn der Unfallgegner die Kollision durch das Überfahren der roten Ampel tatsächlich mit verschuldet habe, so könnte der Angeklagte unter Umständen nicht wegen fahrlässiger Tötung belangt werden. Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und die Angelegenheit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen weitergegeben, die den Vorfall nun erneut prüfen sollen. So müsse beispielsweise geklärt werden, wie lange die Ampel bereits auf Rot gestanden habe.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.08.2015, AZ: 5 RVs 102/15