Teeverpackung täuscht Verbraucher
Verfasst von Christian Schebitz am 12. Juni 2015 in Verwaltungsrecht
Nicht in jedem Produkt ist auch tatsächlich das enthalten, was auf der Verpackung steht bzw. was dem Verbraucher mittels Abbildungen bezüglich des Inhalts vermittelt wird. Tee gibt es in allen erdenklichen Varianten und Geschmacksrichtungen. Himbeeren und Vanilleblüten zieren die Verpackung, doch tatsächlich beinhaltet die Teemischung keine natürlichen Zutaten aus Himbeere und Vanille. Kann darin also eine Verbrauchertäuschung gesehen werden? Darüber entschied der Europäische Gerichtshof im vorliegenden Fall.
Irreführende Angaben auf Etikettierung
Den besagten Früchtetee vertreibt die Firma Teekanne unter dem Namen „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Auf dem Etikett sind Himbeeren sowie Vanilleblüten zu sehen und die Aufschriften „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“, „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ sowie „nur natürliche Zutaten“. Tatsächlich ist es jedoch so, dass der Tee weder natürliche Zutaten aus Himbeere und Vanille enthält, noch Aromen beinhaltet, die aus Himbeere oder Vanille gewonnen wurden. Auf einer Seite der Teeverpackung sind die folgenden Zutaten aufgelistet: „Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren“.
Verbraucherschutzvereinigung fordert Unterlassung der Teewerbung
Dem Unternehmen Teekanne wird nun von einer deutschen Verbraucherschutzvereinigung vorgeworfen, dass sie die Verbraucher durch die Verpackung über die Zutaten des Tees irreführen. Durch die getroffenen Angaben ist der Konsument der Meinung, dass im Tee Himbeer- und Vanillebestandteile enthalten sind bzw. zumindest natürliche Aromen dieser Zutaten. Die Verbraucherschutzvereinigung verlangt aus diesem Grund, dass die Teewerbung unterlassen wird.
Täuschung des Verbrauchers trotz des korrekten Zutatenverzeichnisses
Der Europäische Gerichtshof hat nun geurteilt, dass dem Käufer gemäß Unionsrecht neutrale, korrekte und objektive Informationen zustehen, die ihn nicht irreführen dürfen. Auch das Etikett darf den Verbraucher nicht irreführen und den Eindruck erwecken, dass Zutaten in dem Produkt vorhanden sind, die in Wirklichkeit nicht enthalten sind. Auch wenn das Zutatenverzeichnis korrekt war, kann der Verbraucher durch mehrdeutige, falsche, unverständliche oder widersprüchliche Elemente des Etiketts getäuscht werden.
Erneute Prüfung durch nationales Gericht
Nun liegt es am nationalen Gericht zu prüfen, ob ein Durchschnittsverbraucher, der vernünftig aufmerksam und normal informiert ist, über die im Tee enthaltenen Zutaten irregeführt werden kann. Hierbei müssen die Abbildungen sowie Begriffe und deren Platzierung auf der Teeverpackung näher betrachtet werden. Auch die Farbe, Schriftart, Syntax, Sprache, Größe und Zeichensetzung der diversen Elemente müssen berücksichtigt werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2015; AZ: C-195/14