Die Lagerung von Jagdwaffen im Auto für einen längeren Zeitraum verstößt gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften.

Einziehung des Jagdscheins

Ein Forstdirektor wurde beschuldigt, vor der geplanten Jagd sein Gewehr für einen längeren Zeitraum auf dem Rücksitz seines Wagens zurückgelassen zu haben. Zudem soll die Jagdwaffe geladen und unverdeckt gewesen sein. Dies führte zur Ungültigkeitserklärung bzw. Einziehung seines Jagdscheins, woraufhin der Beschuldigte Klage einreichte.

Beweislage nicht ausreichend

Das Verwaltungsgericht Minden erklärte mit Urteilen vom 23.06.2015 die Beweislage für unzulänglich, da nicht einwandfrei bewiesen werden konnte, dass die geladene Waffe des Forstdirektors sichtbar auf der Rückbank seines Kraftfahrzeuges gelegen hatte. Daher müsse die Ermessensentscheidung über die Dauer der ausgesprochenen Sperrfrist von fünf Jahren bis zum Wiedererhalt der Waffe korrigiert werden. 

Verstoß gegen Dienstvorschriften

Trotzdem habe der klagende Forstdirektor waffen- bzw. jagdrechtlich unverantwortlich gehandelt, da er bereits zwei Stunden vor Jagdbeginn seine Waffe aus dem Waffenschrank geholt hatte. Der Kläger hatte vor der Jagd noch Dienstgeschäfte erledigt und währenddessen sein Gewehr im Auto gelassen. Jagdwaffen  dürfen gemäß der waffenrechtlichen Dienstvorschriften zwar kurzzeitig in einem Fahrzeug transportiert, jedoch nicht für längere Zeit dort zurück gelassen werden. Laut dem Urteil des Verfassungsgerichts Minden rechtfertige dieser Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Ungültigkeitserklärung bzw. die Einziehung des Jagdscheins. Die Klage des Forstdirektors wurde abgewiesen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.06.2015, AZ:  8 K 2615/14 und 8 K 3010/14