Streit um ungerechte Abiturnote
Verfasst von Christian Schebitz am 18. Juli 2015 in Verwaltungsrecht
Die Klage eines Schülers aus Trier gegen die Berechnung seiner Abiturnote wurde erneut abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärte den Vorwurf der Ungleichheit für unzutreffend.
Nachteil durch Berechnungsmodus?
Ein Schüler aus der Region Trier hatte seine Abiturprüfung im Frühjahr 2014 mit der Gesamtnote 1,6 abgelegt. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen diese Zeugnisnote, reichte er anschließend bei dem Verwaltungsgericht Trier Klage ein. Er empfand den Berechnungsmodus zur Ermittlung der Endnote als unzulänglich und forderte die Anhebung seines Gesamtdurchschnitts um eine Zehntelnote. In der sogenannten „Qualifikationsphase“ hatte er keine freiwillige Facharbeit eingereicht, sondern nur die 43 vorgeschriebenen Einzelleistungen erbracht. Trotzdem war dieser Block bei der Berechnung seiner Gesamtleistung durch 44 geteilt worden. Seiner Meinung nach würde durch das Fehlen der freiwilligen Leistung für ihn ein Nachteil bestehen, da eine Teilung durch 43 einen Schnitt von 1,5 ergeben hätte. Die Klage des Schülers wurde abgewiesen.
Kein Anspruch auf Neuberechnung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil der Vorinstanz, da die Kombination von verpflichtenden Einzelkursen und freiwilliger Facharbeit, gemäß der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen, gegen kein Recht verstoße. Auch ohne die Einreichung einer freiwilligen Arbeit werde die Leistung der Schüler systemgerecht durch den Gesamtdurchschnitt abgebildet. Es bestünde demnach kein Anspruch auf eine Neuberechnung der Endnote.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Auch der Vorwurf des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz wurde abgewiesen. An allen Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen werde bei der Ermittlung der Endnote der gleiche Berechnungsmodus verwendet. Jeder Schüler habe zudem die Möglichkeit seine Gesamtnote durch die freiwillige Facharbeit zu verbessern. Es liege im Charakter einer freiwilligen Leistung begründet, dass nur derjenige Zusatzpunkte bekomme, der die freiwillige Leistung den sonstigen Vorgabengenügend erbringe.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 23.06.2015, AZ: 2 A 10910/14.OVG