Streit um Heizöl
Verfasst von Christian Schebitz am 26. August 2015 in Kaufrecht
Falls dem Verbraucher ein Widerrufsrecht (nach § 355 BGB) zusteht, so kann er dieses innerhalb einer Frist von 14 Tagen ausüben. Doch gilt eine solche Regelung auch beim Kauf von Heizöl?
Stornierung der Lieferung
Eine Verbraucherin bestellte im Februar 2013 über das Internet 1.200 Liter Heizöl. Kurze Zeit später stornierte sie jedoch den Auftrag und lehnte somit eine Belieferung ab. Aufgrund der Stornierung berechnete die Heizöllieferantin der Verbraucherin gemäß einer Klausel in ihren AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) einen pauschalen Schadensersatz von rund 113€. Die Verbraucherin weigerte sich den Betrag zu bezahlen und berief sich dabei auf das 14-tägige Widerrufsrecht. Daraufhin legte die Lieferantin Klage ein.
Spekulationsrisiko soll verhindert werden
Das Amtsgericht Euskirchen sowie das Landgericht Bonn urteilten zugunsten der Klägerin und gaben der Schadensersatzklage der Lieferantin statt. Die beklagte Verbraucherin habe keinen Anspruch auf ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB gehabt. Bei einer Bestellung dürfe kein Spekulationsrisiko für den Unternehmer entstehen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass Verbraucher von dem Kauf bereits bestellten Heizöls zurücktreten könnten, wenn der Ölpreis an der Börse sinkt, nur um dann bei einem anderem Händler eine Bestellung zu einem günstigeren Preis aufgeben zu können.
Heizöl zur Eigenversorgung
Die Revision der Verbraucherin gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof verneinte einen pauschalen Anspruch auf Schadensersatz, da die Beklagte den Vertrag innerhalb von 14 Tagen storniert hatte. Ein Verbraucher dürfe zwar nicht auf Kosten eines Unternehmers spekulieren, allerdings sei auch zu beachten, dass der Kauf von Heizöl zur Eigenversorgung nicht als Spekulationsgeschäft einzuschätzen sei. Die Verbraucherin wolle keinen finanziellen Gewinn durch einen Weiterverkauf des Heizöls erzielen. Das Risiko durch sinkende Heizölpreise möglicherweise Bestellungen zu verlieren, müsse der Unternehmer in Kauf nehmen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 17.06.2015, AZ: VIII ZR 249/14