Streit um Autowaschanlage
Verfasst von Christian Schebitz am 3. September 2015 in Verwaltungsrecht
Darf eine Waschanlage auch an Sonn- und Feiertagen in Betrieb genommen werden? Und was passiert, wenn eine Behörde das Urteil einer anderen missbilligt?
Ordnungsamt missbilligt Erlaubnis
In der Stadt Nordhorn wurde eine Waschanlage mit dreiseitig geschlossenen und überdachten SB-Waschboxen sowie Staubsauge-Einrichtungen betrieben. Der Betreiber hatte im Vorfeld eine Genehmigung von dem Bauamt der Stadt Nordhorn eingeholt, die es ihm auch erlaubte, seine Waschanlage an Sonn- und Feiertagen in Betrieb zu nehmen. Doch das Ordnungsamt der Stadt Nordhorn missbilligte diese Erlaubnis und verbot dem Betreiber mit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung, die Waschanlage an Sonn- und Feiertagen anzuschalten.
Verstoß gegen Feiertagsgesetz?
Laut Ordnungsamt würde der Betreiber gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz verstoßen, das staatlich anerkannte sowie kirchliche Feiertage gesetzlich schützen soll. Auch die Bewilligung des Bauamts könne daran nichts ändern, da diese sich lediglich auf die Baumaßnahmen an sich, jedoch nicht auf den Betrieb beziehen würde. Daraufhin reichte der Betreiber Klage ein.
Verfügung ist unzulässig
Da bislang noch nicht über die Klage entschieden werden konnte, wurde dem Antragsteller ein einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück befand, dass die Untersagungsverfügung die bereits erteilte Genehmigung durch das Bauamt gänzlich ignoriere und daher unzulässig sei. Diese würde neben der Errichtung auch ausdrücklich den Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen von 6 bis 18 Uhr bewilligen. Solange die Genehmigung von dem Bauamt nicht zurückgenommen werde, sei sie prinzipiell für jede andere Behörde verbindlich und erlaube auch dem Betreiber, die Waschanlage gemäß der Vereinbarung zu nutzen. Das äußerliche Auftreten des Ordnungsamts als einheitliche Behörde verstoße gegen das Gebot des widerspruchsfreien Verhaltens.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13.07.2015, AZ: 6 B 44/15