Strafmaß bei schwerem Diebstahl

Verfasst von am 10. September 2016 in Strafrecht

Das Oberlandesgericht Oldenburg musste kürzlich klären, wann ein Diebstahl als schwerer Diebstahl einzustufen ist, und wann infolgedessen eine Haftstrafe verhängt werden muss. Aus der Entscheidung des Gerichts ging hervor: Aus einem „normalen“ Diebstahl kann schon dann ein schwerer Diebstahl werden, wenn den Wert der gestohlenen Gegenstände 25 oder 30 Euro übersteigt.

Konkret ging es um den Fall eines Diebes, der im Januar 2014 aus einem Supermarkt in Cloppenburg Whisky im Wert von rund 48 € gestohlen hatte. Mitarbeiter des Marktes bemerkten den Diebstahl und erstatteten Anzeige. In der ersten Instanz verurteilte das Amtsgericht Cloppenburg den Täter zu drei Monaten Haft; es wertete seine Tat als schweren, gewerbsmäßigen Diebstahl und verhängte deswegen gemäß § 243 StGB eine Haft von drei Monaten. § 243 StGB sieht für schweren Diebstahl eine Haftzeit von drei Monaten bis zehn Jahren vor.

Der Verurteilte legte nun gegen das Urteil Revision ein. Seiner Ansicht nach könne gar kein schwerer Diebstahl vorliegen, da es sich bei dem von ihm entwendeten Diebesgut um eine „geringwertige Sache“ handele. Tatsächlich sieht Absatz 2 des § 243 StGB vor, dass schwerer Diebstahl nicht vorliegt, wenn er sich auf eine geringwertige Sache bezieht. Beim Erfolg seiner Revision wäre dem Dieb das Gefängnis erspart geblieben.

Wann liegt schwerer Diebstahl vor?

Das Oberlandesgericht Oldenburg führte nun jedoch aus, dass im Falle des Whiskydiebes sehr wohl ein schwerer Fall von Diebstahl vorliege. Vor der Euroumstellung sei die Grenze zwischen einfachem und schwerem Diebstahl nach der allgemeinen Rechtsauffassung bei 50 DM angesetzt gewesen. Unter Berücksichtigung des Wechselkurses sei die Grenze heute deswegen bei 25 €, angesichts der Inflation und der Entwicklung der Löhne allenfalls bei 30 € anzusetzen.

Der Whiskydieb hatte hier also Pech: Die Tatsache, dass er Waren im Wert von 48 € mitgehen ließ, verschaffte ihm einen dreimonatigen Haftaufenthalt.

  • Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.12.2014 – 1 Ss 261/14 –