Welche Arbeiten umfasst eine Tätigkeit im gewerblichen Bereich und wie ist diese von einer selbständigen Tätigkeit abzugrenzen? Gehört das Bewerben von Produkten im Fernsehen zur Arbeit eines Selbstständigen oder zählt dies vielmehr zum Job eines Gewerbetreibenden, der für seine Einkünfte auch Gewerbesteuer entrichten muss? Mit diesen Fragestellungen hatte sich der Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen.

Moderation entspricht gewerblicher Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass man durch die Moderation von Werbesendungen Einkünfte aus einem gewerblichen Betrieb erzielt und hierfür auch Gewerbesteuer entrichten muss. Im konkreten Fall ging es um eine Moderatorin, die für einen Verkaufssender Produkte aus den Sparten Kosmetik, Gesundheit, Wellness und Reisen präsentiert. Ihre selbständige Tätigkeit kann nicht als (freiberufliche) schriftstellerische gewertet werden, da es sich hier um keine berufsspezifische schriftliche Darlegung der eigenen Gedanken für die Allgemeinheit handelt. Die Sendemanuskripte, welche die Moderatorin erstellt, richteten sich nämlich nicht an die Öffentlichkeit. Der Bundesfinanzhof ist weiterhin nicht der Ansicht, dass die Tätigkeit der Moderatorin der einer Journalistin entspricht, sondern ausschließlich auf das Marketing orientiert ist. Die unmittelbare Verkaufsförderung durch die direkte Produktpräsentation steht im Mittelpunkt der Moderationstätigkeit. Es handelte sich also nicht um eine eigenschöpferische Leistung und somit um keine künstlerische Tätigkeit.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. Januar 2015; AZ: VIII R 5/12