Die Behandlungsleistungen, die von Privatkrankenhäusern angeboten werden, sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings geurteilt, dass in manchen Fällen diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sein können, unabhängig von geltenden sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen.

Dieses Urteil ist für die Betreiber von Privatkrankenhäusern von immenser Bedeutung. Dem nationalen Recht entsprechend, sind deren Leistungen nämlich lediglich dann umsatzsteuerfrei, wenn es ein Krankenhaus ist, welches „einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen“ geschlossen hat, eine Hochschulklinik darstellt oder es sich um ein Krankenhaus handelt, das in den für ein Land geltenden Krankenhausplan aufgenommen worden ist.

Bedarfsvorbehalt nicht vereinbar mit Unionsrecht

Aus diesem Grund besteht ein faktischer Bedarfsvorbehalt für die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen durch private Krankenhäuser, denn Versorgungsverträge dürfen von den Kassenverbänden nur dann abgeschlossen werden, falls es für die Bedürfnisse der gesetzlich Versicherten notwendig ist. Der BFH ist jedoch der Meinung, dass dieser Bedarfsvorbehalt nicht vereinbar ist mit den Vorgaben, die das Unionsrecht in Bezug auf die Mehrwertsteuer vorsieht. Der Betreiber einer Privatklinik muss eine sogenannte Anerkennung besitzen, um sich auch ohne Versorgungsvertrag auf das Unionsrecht berufen zu können. Hierfür ist es notwendig, dass das Privatkrankenhaus eine bestimmte Anzahl an gesetzlich versicherten Patienten behandelt, die entweder beihilfeberechtigt sind oder einen Anspruch auf eine Kostenerstattung gemäß § 13 des Fünften Sozialgesetzbuches besitzen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2015; AZ: V R 20/14