Dass sich bei Flügen plötzlich die Flugzeiten ändern, ist nichts Ungewöhnliches. So müssen Reisende immer damit rechnen, dass sich ihr Abflug verspäten, aber durchaus auch verfrühen kann. Doch wie viele Stunden Verzögerung dürfen vom Fluggast abverlangt werden? Muss ein Reisender eine Vorverlegung des Fluges um neun Stunden tolerieren ohne hierfür eine Entschädigung verlangen zu können? Oder ist es ihm gestattet, sich gegen diese Verzögerung zu wehren und eine Gegenleistung zu fordern? Darüber urteile der Bundesgerichtshof in folgendem Fall.

Annullierung des Fluges

Geklagt hatten Reisende, die von Düsseldorf nach Fuerteventura und wieder zurück flogen. Ursprünglich sollte ihr Rückflug am 5. November 2012 um 17.25 Uhr stattfinden. Am 2. November informierte sie die Airline darüber, dass ihr Flug um circa 9 Stunden auf 8.30 Uhr vorverlegt wurde. In dieser Vorverlegung sahen die Kläger eine Annullierung, die das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu einer Ausgleichszahlung verpflichte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da keine Annullierung bzw. große Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliege.

Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro

Die Kläger legten dagegen Revision ein und der Bundesgerichtshof entschied in ihrem Sinne. In der neunstündigen Vorverlegung sieht das Gericht durchaus eine Annullierung, die den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung rechtfertige. Um von einer Annullierung sprechen zu können, muss das Luftverkehrsunternehmen seine geplanten Flugzeiten endgültig aufgeben, selbst wenn Fluggäste auf einen anderen Flug umgebucht werden. Es liegt auch dann eine Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung vor, wenn der Flug um einige Stunden vorverlegt wird. Somit ist die Beklagte dazu verpflichtet, an die Kläger eine Ausgleichszahlung von je 400 Euro zu entrichten.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015; AZ: X ZR 59/14