Jährlich begeben sich zahlreiche Ausländer nach Deutschland, um hier zu leben und zu arbeiten. Doch nicht immer sind die Einreisenden auch wirklich gewillt, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen. Viele wollen lediglich die Vorteile des Sozialstaates genießen und von den Leistungen profitieren, ohne etwas dafür tun zu müssen. Auch im vorliegenden Fall geht es um Unionsbürger, die sich in Deutschland aufhalten, aber keiner Arbeit nachgehen. Dürfen ihnen die Sozialleistungen verweigert werden? Darüber musste der Europäische Gerichtshof urteilen.

Kein Arbeitslosengeld für erwerbslose Unionsbürger

Generell können Unionsbürgern spezifische Sozialleistungen versagt werden, wenn sie in einen Mitgliedsstaat zur Arbeitssuche einreisen, in welchem sie nicht staatsangehörig sind. Wenn die Ausländer in diesem Staat jedoch schon einmal einer Arbeit nachgegangen sind, muss vor dem Ausschluss der Sozialleistungen zunächst eine individuelle Prüfung erfolgen. Im zugrundeliegenden Fall geht es um die schwedischen Staatsangehörigen Frau Alimanovic und ihre drei Kinder Valentina, Sonita und Valentino, die 1994, 1998 sowie 1999 in Deutschland geboren wurden. Die Familie hielt sich eine Zeit lang im Ausland auf und reiste dann im Juni 2010 wieder nach Deutschland ein. Ab diesem Zeitpunkt bis Mai 2011 gingen Frau Alimanovic sowie ihre älteste Tochter Sonita verschiedenen Arbeitsgelegenheiten bzw. kürzeren Tätigkeiten nach. Seit Mai 2011 arbeiten beide nicht mehr. Bis Ende Mai 2012 hat man ihnen Arbeitslosengeld II gewährt. Danach erhielten sie keine Leistungen mehr.

Nachweis der tatsächlichen Verbindung zum Aufenthaltsland

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass der Frau und ihren Kindern nicht automatisch die Sozialleistungen gestrichen werden dürfen. Gemäß Gleichheitsgrundsatz muss dem Unionsbürger zunächst die Möglichkeit gegeben werden, das Bestehen einer wirklichen Verbindung mit dem jeweiligen Aufenthaltsland nachzuweisen. Diese könnte sich im vorliegenden Fall zum Beispiel aus der Schulbildung der Kinder oder auch der früheren Erwerbstätigkeit der beiden Ausländer ergeben.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2015; AZ: C-67/14