Songkopie

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Dass Musiker bei der Komposition ihrer Musikstücke schon einmal auf Passagen eines bereits veröffentlichten Songs zurückgreifen, ist nichts Ungewöhnliches. Diese Urheberrechtsverletzung bleibt allerdings nicht immer unbemerkt und führt häufig zu einem langwierigen Rechtsstreit.

Hintergrund-Loops für Rapsongs

Auch im zugrundeliegenden Rechtsfall ging es um dieses Thema. Die französische Gothic-Band „Dark S.“ hat zwischen 1999 und 2004 verschiedene Musikalben publiziert und nun gegen den Rapper „B.“ geklagt. Er soll bei insgesamt 13 seiner Titel Musiksequenzen von jeweils zehn Sekunden benutzt haben, die ursprünglich aus den Songs der Band „Dark S.“. Dabei kopierte er die Abschnitte aus den Originalaufnahmen, ohne den entsprechenden Text, er hat die Sequenzen also gesampelt. Diese nutzte er in seinen Songs als Loop, also sich andauernd wiederholende Tonschleifen. Er verband die Abschnitte mit einem Schlagzeug-Sound, zu dem er rappte. Darin sahen die Kläger eine Urheberrechtsverletzung. Geklagt wurde sowohl auf Entschädigungszahlungen wegen des immateriellen Schadens als auch auf Unterlassung, einerseits vom Texter der Gruppe, andererseits vom Komponisten.

Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben

Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Dieses hatte dem Rapper „B.“ die Verbreitung der besagten Songs verboten. Die Klage der Textdichter aufgrund einer Urheberrechtsverletzung hatte der Bundesgerichtshof abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Beklagte nur Sequenzen der Musik, jedoch nicht den Text für seine Songs verwendet hat. Es gibt keinen Urheberrechtschutz für die ursprüngliche Koppelung zwischen Musik und Text. Was die Klageerhebung des Komponisten betrifft, so muss der Fall neu verhandelt werden, um eine Verletzung des Urheberrechts gänzlich auszuschließen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2015; AZ: I ZR 225/12