Solarium mit Selbstbedienungsfunktion birgt hohe Gefahr
Verfasst von Christian Schebitz am 23. März 2015 in Verwaltungsrecht
Dass der Besuch von Sonnenbänken schädlich für die Haut ist, ist längst kein Geheimnis mehr. Ausgebildetes Personal soll Solariengänger über die Risiken der UV-Strahlung aufklären und über Schutzmaßnahmen informieren. In Solarien mit Selbstbedienungsfunktion, in denen kein Fachpersonal anwesend ist, würde diese Beratungsleistung entfallen. Darüber, inwieweit derartig betriebene Solarien trotzdem zulässig sind, hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
Wird das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt?
Die UV-Schutz-Verordnung der Bundesregierung sieht vor, dass der Betreiber eines Solariums sicherstellen muss, dass während der gesamten Betriebszeit mindestens eine Person, die für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifiziert ist, vor Ort ist. Sonnenstudios, die ausschließlich auf Basis der Selbstbedienung und ohne Fachpersonal betrieben werden sollen, sind demnach unzulässig. Der Betreiber eines Sonnenstudios mit Selbstbedienungsbetrieb klagte gegen die Bestimmung, da sie seiner Ansicht nach gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstoße.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung des Klägers allerdings nicht, da die Regelungen dem Schutz vor der schädlichen Wirkung, die von der künstlichen Strahlung ausgeht, dienen und Gesundheitsschäden, die auftreten können, verringern sollen. Das Fachpersonal wird dazu benötigt, um Nutzer auf gefährdendes Verhalten hinzuweisen und ihnen bei auftretenden Fragen behilflich sein zu können. Das Anbringen von Hinweisschildern sei dafür nicht ausreichend.
Der Kläger brachte weiterhin an, dass ihm durch die Vorschrift, Fachpersonal beschäftigen zu müssen, eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung entstehe. Diese ließe sich nach Ansicht der Richter in vielen Fällen aber entschärfen, da die Angestellten gleichzeitig auch in einem anderen Gewerbebetrieb beschäftigt werden könnten, wenn dieser mit dem Solarium verbunden sei und gewährleistet wird, dass die Bestimmungen der UV-Verordnung zielführend umgesetzt werden können.
Dem Einwand, dass die Solarienbenutzer durch die Verordnung bevormundet werden, entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, dass die freie Selbstbestimmung nicht eingeschränkt wird und somit keine unzulässige Bevormundung vorliegt.
- Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 –