Sind die Kosten für die Haustierhaltung absetzbar?
Verfasst von Emil Kahlmann am 2. Oktober 2016 in Steuerrecht
Gute Nachrichten für Haustierbesitzer bringt ein kürzlich ergangenes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Leistungen für die Betreuung oder die Versorgung eines Haustieres können zukünftig als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von der Steuer abgesetzt werden.
Grundlage des Verfahrens war die Klage eines Paares gewesen, das in seiner Wohnung eine Katze hält. Das Paar beauftragte für die Zeit seiner Abwesenheit eine spezielle Tier- und Wohnungsbetreuerin, die dem klagenden Paar 12 € pro Tag und für das Jahr 2012 insgesamt 302,90 € in Rechnung stellte. Die Kläger beglichen die Rechnung und beantragten bei der Einkommensteuererklärung eine Ermäßigung für die Inanspruchnahme der Dienste der Tierbetreuerin als haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte eine Ermäßigung in diesem Zusammenhang ab, sodass es schließlich zum Gerichtsverfahren kam.
Finanzgericht Düsseldorf: Haustierbetreuung ist haushaltsnahe Dienstleistung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Paares statt, sodass diesem nun eine steuerliche Vergünstigung zusteht. Das Gericht führte aus, dass der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht genau definiert sei, dass die Rechtsprechung darunter aber hauswirtschaftliche Verrichtungen verstehe, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Nach Ansicht des Gerichts fallen in diesen Bereich auch solche Leistungen, die Steuerpflichtige für die Versorgung und die Betreuung des im Haushalt aufgenommenen Haustiers aufbringen. Katzen die im Haushalt eines Steuerpflichtigen leben sind nach Ansicht des Gerichts dem Haushalt zuzurechnen, auch die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Haltung einer Katze anfallen, also etwa die Reinigung des Katzenklos oder das Füttern der Katze gehören somit zur Hauswirtschaft des Halters.
- Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 – 15 K 1779/14 E –