Sicherstellung eines gefährlichen Hundes
Verfasst von Christian Schebitz am 29. November 2016 in Zivilrecht
Das Verwaltungsgericht in Mainz sprach ein Urteil zur Sicherstellung eines gefährlichen Hundes. Darin wurde festgelegt, dass die Haltung des Hundes durch eine Person, die ihn zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts vom eigentlichen Besitzer ohne Erlaubnis übernommen hat, nicht gestattet ist. Im untersuchten Fall hatte ein junger Mann im Mai 2014 einen American Staffordshire Terrier gekauft. Nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde gehört die Rasse zu den gefährlichen Hunden, sodass für die Haltung eine besondere Erlaubnis benötigt wird. Die Verwaltungsbehörde lehnte die Erteilung der Erlaubnis ab, sodass der Vater des jungen Mannes den Hund übernahm, bis auch ihm die Erlaubnis versagt wurde. Als die Sicherstellung des Hundes angeordnet wurde, reichte der Vater einen Eilantrag ein, zu dessen Begründung er angab, er habe dem Hund aus Tierschutzgründen durch seine Übernahme den Aufenthalt im Tierheim ersparen wollen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz
Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag mit der Begründung ab, in dem untersuchten Fall bestehe kein Interesse daran, die Haltung des gefährlichen Hundes zu gestatten, um diesem einen Aufenthalt im Tierheim zu ersparen. Im Gegenteil wären die rechtlichen Vorgaben bewusst umgangen worden, da ein gefährlicher Hund ohne Erlaubnis aufgenommen worden wäre, um ihn dann an eine andere Person abzugeben. Auch bei dem Aufenthalt bei der anderen Person habe der junge Mann eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund, da er und sein Vater im selben Haus leben. Des Weiteren wäre es für die Abweisung des Eilantrages auch unerheblich, ob die Rasse des Hundes im Voraus bekannt gewesen sei, da die Erlaubnis im Rahmen der Gefahrenabwehr versagt werden müsse.
Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. März 2015 unter dem Ordnungszeichen 1 L 72/15.MZ