Wundinfektion

doctors performing brain surgery with microscope

Zählen selbständige Ärzte, die andere Ärzte für medizinische Leistungen anstellen, zu freiberuflich oder zu gewerblich Tätigen? Darüber musste der Bundesfinanzhof im zugrundliegenden Fall entscheiden.

Freiberuflichkeit unter bestimmten Voraussetzungen

Konkret ging es um die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis für Anästhesie. Diese weist die Rechtsform einer GbR auf. Sie üben ihren Beruf in Form eines mobilen Anästhesiebetriebs aus und arbeiten in Arztpraxen, die für die Operation unter Narkose zuständig sind. Einer der Gesellschafter ist für die Voruntersuchung und den Vorschlag der Behandlungsmethode zuständig. Die eigentliche Anästhesie wird danach von einem anderen Arzt durchgeführt. Die GbR beschäftigte in den besagten Streitjahren eine angestellte Anästhesistin, welche diese Anästhesien nach den Untersuchungen durch die Gesellschafter durchführte. Aufgrund der Anstellung der Ärztin ging das Finanzamt nicht von einer freiberuflichen Tätigkeit aus, sondern von einer gewerblichen. Diese Ansicht teilte bereits die Vorinstanz nicht.

Der Bundesfinanzhof ist zu dem Schluss gekommen, dass selbständige Ärzte auch dann freiberuflich tätig sind, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich sowie leitend ausüben und dabei ärztliche Tätigkeiten von ihren angestellten Ärzten durchführen lassen. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ärzte sind dazu verpflichtet, bei ihren Patienten die jeweiligen Voruntersuchungen vorzunehmen, die Behandlungsmethode zu bestimmen und sich bei problematischeren Fällen die Behandlung vorzubehalten. Weiterhin ist die regelmäßige patientenbezogene Kontrolle der Berufsausübung der angestellten Ärzte notwendig. All dies sei im vorliegenden Fall erfüllt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. Januar 2015; AZ: VIII R 41/12