Im Zuge einer Masernwelle in Berlin kam es in den letzten Wochen zu zahlreichen Krankheitsfällen und einem Todesfall, bei dem ein Kleinkind an den Folgen der Erkrankung starb. Bundesweit wurden mehr als 1000 Fälle der hochansteckenden Krankheit gemeldet, die unter anderem eine Hirnhautentzündung zur Folge haben kann. Den einzigen Schutz bieten eine bereits durchgemachte Erkrankung oder eine Impfung.

Nach Angaben des Robert-Koch-Institutes sind über 60 % der Erkrankten Jugendliche und junge Erwachsene, sodass Schulen ein nicht zu unterschätzender Ort zur Verbreitung der Krankheit sind. Aus diesem Grund wurden mehrere Berliner Schulen geschlossen und Schulbetretungsverbote gegen nicht geimpfte Schüler verhängt. Waren die Schüler nicht in der Lage, einen gültigen Impfnachweis oder eine durchgemachte Krankheit nachzuweisen, durften sie nicht am Unterricht teilnehmen.

Das Urteil des Berliner Verfassungsgerichts

Durch die Beschwerden der Eltern eines betroffenen Abiturienten und einer Zehntklässlerin traf die 14. Kammer des Berliner Verfassungsgerichts schließlich zwei Eilentscheidungen. Das Ergebnis war, dass das behördliche Vorgehen dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entspricht. Dieses ermöglicht nach §28 IfSG bei Ansteckungsverdächtigen die Durchsetzung eines Betretungsverbotes von Gemeinschaftseinrichtungen. Das Gesetz darf angewendet werden, da durch die hohe Ansteckungsrate von Masern ein vorheriger Kontakt der Betroffenen mit dem Krankheitserreger mehr als wahrscheinlich ist.

Die fehlende Impfung stellt ein so hohes Risiko zur Weiterübertragung dar, dass der Ausschluss vom Unterricht zum Schutz der Mitschüler verhältnismäßig ist. Die Grundlage für den Ausschluss ist der freiwillige Verzicht auf den Impfschutz, sodass die Folgen wie das Schulbetretungsverbot und die fehlenden Abitur- und Abschlussvorbereitungen selbst getragen werden müssen.

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