Gummibärchen

Gummibärchen auf einem Haufen

Zwischen den bekannten Süßigkeitenherstellern Lindt und Haribo schwelt seit Jahren ein Streit um die Markenrechte an der Bärenform. Hintergrund war der Beginn der Produktion des in Goldfolie verpackten Schokoladenbärens „Teddy“ im Jahr 2011, in dem Haribo seine Markenrechte an den Wortmarken „Goldbär“, „Goldbären“ und „Gold-Teddy“ verletzt sah. Lindt verteidigte sich damit, dass aufgrund der Inhaltsstoffe keine Verwechslung möglich sei und das Goldpapier wie etwa bei dem bekannten „Goldhasen“ zu den Markenzeichen der Firma gehöre.

In der Zwischenzeit wurden beide Produkte weiter verkauft bis der Bundesgerichtshof schließlich das entscheidende Urteil fällte. Doch in dem Streit geht es nicht nur um den Verkauf der Bären, das Urteil könnte auch richtungsweisend für das Markenrecht sein, da es erstmalig nicht nur um einen Markennamen, sondern auch um die dreidimensionale Form eines Markenprodukts geht.

Haribo verklagt Lindt wegen vermeintlich irreführenden Goldbären

Als Reaktion auf den Verkauf des falschen „Goldbären“ verklagte Haribo den Konzern Lindt. Das erste Urteil erging vor dem Landgericht Köln. Dieses gab Haribo Recht und verlangte, dass die Schokoladenbären aus dem Betrieb genommen werden. Die Form und die Farbe der beiden Bären seien einander zu ähnlich, sodass Kunden in die Irre geführt werden könnten. Lindt ging in Revision vor das Oberlandesgericht Köln. Dieses betrachtete den Fall aus einer anderen Perspektive und verkündete, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Produkten bestünde. Als Begründung führten die Richter an, dass der Name „Goldbär“ nicht auf den Schokoladenbären abgedruckt wäre.

Keine Markenrechtsverletzung: Form der Produkte ist nicht maßgebend für den Zeichenvergleich

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Lindt keine Markenrechtsverletzung an Haribo begangen habe. Der Schokoladenbär „Teddy“ stelle keine Nachahmung der bekannten Fruchtgummibären dar. Aufgrund der deutlich sichtbaren Unterschiede bestehe keine Gefahr einer Verwechslung oder einer gedanklichen Verknüpfung. Trotz gewisser Übereinstimmungen in der dreidimensionalen Gestaltung sei der Bedeutungsgehalt unterschiedlich, da das Produkt von Lindt auch mit anderen Bezeichnungen als der des „Goldbären“ versehen werden könne. Ebenso wies der Gerichtshof die Beschwerde aufgrund des Markennamens „Gold-Teddy“ ab, da Haribo diesen erst eintragen ließ, nachdem die Vertriebsabsicht von Lindt bekannt wurde. Bei diesem Verhalten handele es sich um eine wettbewerbswidrige Behinderung.

Das Urteil war insofern wegweisend für den Bereich des Markenrechts als das Gericht verlauten ließ, dass die Form der Produkte nicht für den Zeichenvergleich wichtig sei. Für eine Markenrechtsverletzung müsse der Markenname für die Verbraucher als eindeutige Bezeichnung für die dreidimensionale Form erkennbar sein. Liegt die Annahme einer Zeichenähnlichkeit vor, so müsse diese genauestens überprüft werden, um eine Monopolisierung bei der Warengestaltung zu unterbinden.

Quelle: Urteil des I. Zivilsenats vom 23.9.2015 – I ZR 105/14 –