Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
Verfasst von Christian Schebitz am 7. November 2016 in Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Mietern gestärkt. Konkret ging es um eine Klausel in einem Mietvertrag, die vorsah, dass die Mieter Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung vornehmen müssen, obwohl ihnen die Räume unrenoviert übergeben worden waren. Eine solche Regelung ist nach Beschluss des Gerichts ungültig.
Zum Ausgleich erlässt Vermieter eine halbe Monatsmiete
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mieter waren in eine Wohnung eingezogen, die teilweise unrenoviert war und in der sie drei Räume streichen mussten. Als Ausgleich erließ ihnen der Vermieter eine halbe Monatsmiete. Im Mietvertrag wurde festgehalten, dass sie Schönheitsreparaturen übernehmen müssen, wenn sie ausziehen. Als dies beim Auszug nicht geschah, zog der Vermieter vor Gericht.
Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter Recht, der wegen den unterlassenen Schönheitsreparaturen Schadensersatz forderte. Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klage jedoch nicht bestand und wurde abgewiesen. Das Gericht in Karlsruhe befand, dass die betreffende Klausel, die die Schönheitsreparaturen auf die Mieter abwälzt, unwirksam ist, da sich die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses in einem renovierungsbedürftigen Zustand befunden hat und der Erlass einer halben Monatsmiete dafür keinen angemessen Ausgleich darstellt.
Mieter werden unangemessen benachteiligt
Die sogenannte Formularklausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie die Mieter „unangemessen benachteiligt“. Durch die Klausel seien sie dazu verpflichtet, die Wohnung in einem besseren Zustand abzugeben als sie sie erhalten haben; bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel müssten sie alle Gebrauchspuren des Vormieters beseitigen. Da die Mieter keinen angemessenen Ausgleich erhalten haben, können ihnen die Schönheitsreparaturen nicht auferlegt und demzufolge auch kein Schadensersatz von ihnen gefordert werden.
- Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 –