Schmerzensgeldforderung wegen mangelhafter Silikonimplantate
Verfasst von Christian Schebitz am 21. November 2016 in Zivilrecht
Die Skandale um mangelhafte Brustimplantate reißen nicht ab. Besonders in den vergangenen Monaten machten immer mehr Frauen in den Medien ihrer Wut und Verzweiflung Luft und forderten Schmerzensgeld von den Herstellern. So auch die Klägerin im vorliegenden Fall.
Minderwertige Silikonimplantate
Diese ließ sich im Dezember 2008 ihre Brüste durch Silikonimplantate vergrößern. Die Implantate wurden von einem französischen Unternehmen hergestellt, welches mittlerweile insolvent ist. Die französische Behörde stellte 2010 fest, dass minderwertiges Silikon verarbeitet wurde, und das entgegen der Qualitätsstandards. 2012 ließ sich die Klägerin die Implantate dann auf Rat ihres Arztes entfernen. Sie fordert nun von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro sowie die Ersatzpflicht für materielle Schäden, die in der Zukunft entstehen könnten.
Qualitätssicherungsprüfung der Implantate
Bei Silikonbrustimplantaten handelt es sich um Medizinprodukte, die nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Dabei wird die Qualität der Implantate durch den Hersteller sichergestellt. Die französische Herstellerfirma gab diese Qualitätssicherungsprüfung an die Beklagte weiter. Diese habe laut Klägerin die ihr aufgetragenen Pflichten nicht zufriedenstellend erfüllt. Bereits bei der Prüfung der Unterlagen und des Produktes hätte das mangelhafte Industriesilikon entdeckt und einer Verwendung verhindert werden müssen.
Fragen an den Europäischen Gerichtshof
Nach Uneinigkeiten der Vorinstanzen hat der Bundesgerichthof nun den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet und ihn um die Beantwortung spezifischer Fragen zu diesem Thema gebeten. Unter anderem soll geklärt werden, ob die beauftragte Prüfungsstelle eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat und deshalb auch uneingeschränkt haftet. Zudem steht die Frage im Raum, ob die Stelle überhaupt einer grundsätzlichen Produktprüfungspflicht obliegt. Falls diese Rechtsfrage mit einem Ja beantwortet wird, muss geklärt werden, ob die Stelle darüber hinaus dazu verpflichtet ist, die Unterlagen des Herstellers durchzusehen bzw. spezifische Inspektionen durchzuführen. Erst wenn der Europäische Gerichtshof diese Fragen beantwortet hat, kann ein endgültiges Urteil gefällt werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2015; AZ: VII ZR 36/14