Mangelhaftes Tattoo

an young tattoo artist tattooing a woman with a professionnal stylet

Mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland sind tätowiert. Nicht jeder von ihnen ist allerdings mit dem Ergebnis zufrieden. Viele Tätowierer halten sich nicht hundertprozentig an die Vorlagen, die sie gemeinsam mit ihren Kunden erarbeitet haben. Häufig hängt die Unzufriedenheit der Tätowierten auch mit einer mangelhaften Ausführung zusammen. Einige sind bei einem unsauber gestochen Tattoo der Ansicht, ihnen stehe Schadensersatz zu. Doch ist dies wirklich so? Darüber entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Mangelhaftes Tattoo

Geklagt hatte eine Frau aus Recklinghausen, die sich im März 2011 ein Tattoo stechen ließ. Der beklagte Studioinhaber tätowierte der Klägerin nach einem Entwurf eine farbige Blume mit Ranken auf ihr rechtes Schulterblatt. Hierbei stach er die Farbe in zu tiefe Hautschichten, wodurch die Blüten nicht mehr dem Entwurf entsprachen. Das Tattoo wies Verkantungen und ungleichmäßig ausgeführte Farbverläufe und Linien auf. Aus diesem Grund forderte die Klägerin Schmerzensgeld. Sie lehnte das Angebot des Beklagten zur Nachbesserung ab.

Klägerin steht Schmerzensgeld zu

Ihre Klage war erfolgreich, denn das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Studioinhaber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750 Euro sowie zum Ersatz weiterer Kosten, die auf die Klägerin zukommen können, wenn sie das Tattoo etwa durch Laserbehandlungen beseitigen lässt. Als Begründung führte das Gericht an, dass das Tattoostechen eine Köperverletzung darstellt und nicht durch eine Einwilligung der Betroffenen zu rechtfertigen ist. Die Klägerin gab ihr Einverständnis lediglich für die gestalterisch und technisch mangelfreie Tattoovorlage. Der Beklagte habe diese nicht entsprechend umgesetzt. Die Klägerin müsse das Angebot zur Nachbesserung keinesfalls annehmen, da ihr Vertrauen in den Tätowierer aufgrund der unsauberen Umsetzung bereits missbraucht worden war.

 

  •  Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2015; AZ: 12 U 151/13