Schalke-Fan verletzt acht Menschen
Verfasst von Christian Schebitz am 24. September 2015 in Strafrecht
In deutschen Fußballstadien kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen oder Aktionen von extremen Fans. Doch Vorsicht: Gerade für unbeteiligte Dritte kann dies sehr gefährlich werden.
Unbeteiligte Besucher werden bei Aufruhr im Fußballstadion verletzt
Ein heute 25-Jähriger aus Gelsenkirchen gilt als einer der führenden Mitglieder der Fan-Gruppierung „Hugos“ und ist bereits mehrfach vorbestraft – unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten. Im November 2012 plante der Mann bei einem Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt zusammen mit weiteren Mitgliedern der „Hugos“ eine Aktion, mit der sie die Öffentlichkeit darauf hinweisen wollten, dass ihre Fan-Gruppierung (ihrer Meinung nach) zu Unrecht von Spielen ausgeschlossen werden sollte.
Zu Beginn der zweiten Halbzeit erhoben die extremen Fans zu diesem Zweck ein Banner und entzündeten 19 Seenotrettungsfackeln darum. Durch die brennenden Leuchtkörper entstanden jedoch toxische Rauchgase, wodurch acht unbeteiligte Stadionbesucher – darunter auch ein 12-jähriges Kind – zum Teil schwere Rauchgasvergiftungen erlitten.
Schalke-Fan wegen Körperverletzung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt
Das Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer verurteilte den Angeklagten daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung. Ihm wurden gefährliche Körperverletzung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und gemeinschaftliche Sachbeschädigung vorgeworfen. Auch die Berufung des Angeklagten vor dem Landgericht Essen – mit dem Ersuchen seine Strafe auf Bewährung auszusetzen – blieb erfolglos.
Auch das Landesgericht Hamm bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die hohe Zahl der Opfer sowie die Unbeherrschbarkeit der durchgeführten Aktion müssten eindeutig strafschärfend berücksichtigt werden. Aufgrund der vielen Vorbestrafungen des Angeklagten könne keine positive Sozialprognose festgestellt werden. Schließlich habe ihn auch seine Bewährungsstrafe im Juni 2012 nicht vor der Begehung dieser Straftat abbringen können.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2015, AZ: 5 RVs 80/15