Schadensersatzklage nach Treibjagd
Verfasst von Christian Schebitz am 21. Oktober 2015 in Allgemein
Ein Landwirt, der während einer Treibjagd zu Schaden kam, ist nun vor Gericht gezogen. Obwohl der Kläger nicht aktiv an der Jagd teilgenommen hat, fordert er die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Doch müssen die Veranstalter in diesem Fall tatsächlich für den Unfall haften?
Ausbrechende Rinder verletzen Landwirt
Zwei Jäger aus Lingen veranstalteten im Dezember 2009 eine Treibjagd. Während dieser Jagd lief der Jagdhund von einem der Teilnehmer auf die Weide eines Landwirtes, dessen Anwesen sich in unmittelbarer Nähe befand. Drei dort grasende Rinder gerieten durch den Hund so sehr in Panik, dass sie den Zaun durchbrachen und von dem Landwirt wieder eingefangen werden mussten. Dabei kam dieser zu Fall und erlitt einen komplizierten Bruch an seiner rechten Hand. Daraufhin verklagte der gestürzte Landwirt die Veranstalter der Treibjagd auf Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes für den Unfall. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage jedoch als unbegründet zurück, da die Veranstalter für den Vorfall nicht verantwortlich seien. Gegen dieses Urteil legte der Landwirt Berufung ein.
Welche Schutzmaßnahmen sind bei einer Treibjagd erforderlich?
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zugunsten des klagenden Landwirtes und hob damit das Urteil der Vorinstanz auf. Die Beklagten hätten in ihrer Funktion als Veranstalter dafür Sorge tragen müssen, dass kein unbeteiligter Dritter durch jagdtypische Gefahren zu Schaden käme. So hätten sie alle Landwirte im näheren Umfeld über die geplante Jagd in Kenntnis setzen müssen, damit diese entsprechende Vorkehrungen zum Schutz ihrer Tiere treffen könnten. Da die Veranstalter nichts dergleichen unternommen hätten, müssten sie auch für den entstandenen Schaden aufkommen. Das Landgericht Osnabrück solle nun die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes festlegen. Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Veranstalter hatte keinen Erfolg.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2015, AZ: VI ZR 4/14