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Schadensersatz wegen illegalen Filesharings
Verfasst von Christian Schebitz am 26. Juni 2015 in Urheberrecht
Das illegale Downloaden bzw. Anbieten von Liedern im Internet ist gerade bei Jugendlichen sehr beliebt. Den neuesten Lieblingssong auf dem Rechner zu haben und dafür keinen Cent bezahlen zu müssen, klingt für sie besonders verlockend. Doch in den meisten Fällen bleibt ein solches illegales Verhalten nicht ungestraft. Im Folgenden betrieben Beklagte in insgesamt drei Fällen Filesharing und wurden strafrechtlich verfolgt.
Tonträgerherstellerrechte verletzt
Geklagt hatten vier führende Tonträgerherstellerinnen aus Deutschland, die das Softwareunternehmen proMedia damit beauftragten, nach Filesharing-Tätern zu suchen. Dieses fand heraus, dass an drei Tagen im Jahr 2007 über IP-Adressen mehrere Musiktitel zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Durch Ermittlungen konnten die Inhaber der IP-Adressen ausfindig gemacht werden. Die Klägerinnen sahen ihre Tonträgerherstellerrechte verletzt und ließen daraufhin die Beklagten abmahnen. Sie fordern insgesamt 3.000 Euro Schadensersatz sowie den Ersatz der Abmahnkosten.
Im ersten Fall wehrte sich der Beklagte und stellte die Ermittlungen der Softwarefirma in Frage. Zum angeblichen Tatzeitpunkt sei er mit seiner Familie im Urlaub gewesen und habe zuvor den Computer und Router vom Strom getrennt. Das Gericht hatte die Familienangehörigen des Beklagten sowie einen Mitarbeiter der Softwarefirma vernommen. Danach stand für das Gericht fest, dass die Musiklieder vom Computer des Beklagten zum Download angeboten wurden. Dass die Familie im Urlaub gewesen sei, hielt das Gericht für eine Lüge.
Im zweiten Rechtsstreit behaupteten die Beklagten ebenfalls, dass sie nicht die Musikdateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hatten. Ermittlungen ergaben, dass der Computer im Büro des Beklagten installiert und mit dem Internet verbunden war. Die Frau des Beklagten nutze den Rechner ebenfalls für berufliche Zwecke. Sie verfügt jedoch nicht über Administratorenrechte und auch der 17-jährige Sohn, der mit im Haushalt lebt, kennt das Passwort nicht, um den PC zu nutzen. Somit muss der Beklagte als Täter für die begangene Urheberrechtsverletzung einstehen.
Im letzten Fall nutzten den Internetanschluss die Beklagte, ihre 14-jährige Tochter sowie ihr 16 Jahre alter Sohn. Die Tochter gestand bei der Vernehmung, dass sie die Lieder heruntergeladen habe. Die Mutter habe demnach ihre Aufsichtspflicht verletzt und ihre Tochter nicht ausreichend über mögliche Konsequenzen ihres Verhaltens hingewiesen.
Beklagte müssen Schadensersatz leisten
Der Bundesgerichtshof wies die Revisionen der Beklagten zurück und bestätigte nun die Verurteilungen der Beklagten zur Zahlung von 200 Euro Schadensersatz für jeden der 15 heruntergeladenen Musikdateien. Zudem sprach das Gericht den Klägerinnen auch das Recht auf Ersatz der Abmahnkosten zu.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 11. Juni 2015; AZ: I ZR 19/14; I ZR 7/14; I ZR 75/14