Schaden nach Benutzung der Waschanlage
Verfasst von Christian Schebitz am 20. Juli 2015 in Allgemein
Der Betreiber einer Waschanlage muss die Reparaturkosten für ein beschädigtes Fahrzeug übernehmen. Dem Inhaber des Wagens ist laut dem Urteil des Landgerichts Ansbach kein Eigenverschulden vorzuwerfen.
Schaden nach Benutzung der Waschanlage
Der Kläger hatte mit seinem automatikgetriebenen Pkw eine Autowaschanlage benutzt, an deren Einfahrt die Hinweise “Automatic >>N<<” und “nicht bremsen” zu lesen sind. Die Fahrzeuge werden mithilfe eines Schlepptrosses durch die Anlage befördert. Durch das Grünlicht einer Ampel am Ende der Waschstraße wird das Ende des Waschvorgangs signalisiert, die Fahrzeuge können dann wieder losfahren. Der Kläger stieß am Ende der Waschstraße mit seinem Pkw gegen eine Trocknungsdüse, obwohl er den Motor seines Wagens während dem Waschvorgang nach Vorschrift abgeschaltet hatte. Durch den Vorfall entstand ein Schaden in Höhe von 1.001,25 Euro. Der beklagte Betreiber der Waschanlage weigerte sich jedoch die Reparaturkosten zu übernehmen. Der Vorfall wäre nicht sein Verschulden, da der Kläger in der Waschanlage rückwärts gefahren sei.
Kläger trägt keine Schuld
Das Landgericht Ansbach ließ den Schadenshergang von zwei unabhängigen Sachverständigen prüfen. Es konnten zwei mögliche Ursachen festgestellt werden: Entweder habe das grüne Licht der Ampel zu früh aufgeleuchtet, oder der Kläger habe bereits vor dem Signal der Ampel das Bremspedal betätigt, um den Motor anzulassen. Dadurch wurde das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schlepperkette gehoben und anschließend gegen die Trockendrüse gestoßen. In beiden Fällen könne der Kläger nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden.
Waschanlage nicht ausreichend beschildert
Selbst wenn die zweite Variante zutreffend wäre, läge die Schuld bei dem Waschanlagenbetreiber, weil die Einfahrt der Anlage nicht ausreichend beschildert sei. Der Bremsvorgang des Klägers sei unbewusst geschehen, er habe eigentlich losfahren wollen, um die Waschanlage zu verlassen. Es hätte ein Warnhinweis angebracht werden müssen, mit der Aufforderung den Motor bei Automatikgetrieben erst nach dem Signal der Ampel zu starten. Die Vermutung des Beklagten, dass der Pkw-Fahrer rückwärtsgefahren wäre, konnte eindeutig widerlegt werden, es sei kein Eigenverschulden des Klägers ersichtlich.
- Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Ansbach vom 07.07.2015, AZ: 1 S 936/14