Immer wieder gibt es Fälle, in denen es um kontaminierte Lebensmittel geht. Vor allem Fleischwaren sind häufig mit Bakterien oder anderen krankheitserregenden Keimen kontaminiert. Auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es um Geflügelfleisch, das mit Salmonellen belastet war und zum Verkauf angeboten wurde. Nun stellte sich die Frage, wer für die Folgen haften muss und ob der Einzelhändler tatsächlich ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden darf.

Erfüllen des mikrobiologischen Kriteriums

Grundsätzlich muss frisches Geflügelfleisch das mikrobiologische Kriterium erfüllen, und zwar auf allen Vertriebsstufen, auch im Bereich des Einzelhandels. Im konkreten Fall ging es um die Leiterin eines österreichischen Lebensmittelgeschäftes. In ihrer Filiale wurde 2012 von der Lebensmittelaufsichtsbehörde eine Probe von frischer Putenbrust, die in Vakuum verpackt war, entnommen. Das Fleisch wurde von einer anderen Firma hergestellt und verpackt. Die besagte Filiale war lediglich für den Vertrieb zuständig. Es stellte sich heraus, dass das Fleisch mit Salmonellen belastet und somit laut Unionsrecht nicht für den Verzehr geeignet war. Daraufhin wurde gegen die Filialleiterin ein Verfahren eingeleitet aufgrund der „Nichtbeachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften“. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Geldstrafe verhängt. Gegen diese Maßnahmen wehrte sich die Frau in Tirol vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Dieser wollte daraufhin wissen, inwieweit Lebensmittelunternehmen, die lediglich für den Vertrieb zuständig sind, bei einem derartigen Fall zur Verantwortung gezogen werden können.

Gültigkeit des Kriteriums auch auf Vertriebsebene

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das mikrobiologische Kriterium nicht nur auf Produktionsebene, sondern auch auf Vertriebsebene erfüllt sein muss. Somit gilt es auch für „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“. Dies dient insbesondere dem Gesundheitsschutz der Bürger. Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof erklärt, dass Lebensmittelhändler, die lediglich für den Vertrieb zuständig sind, mit Sanktionen bestraft werden können, wenn sie Ware in Umlauf bringen, die das mikrobiologische Kriterium nicht erfüllen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2014; AZ: C-443/13