Nach einem Autokauf vom Vertrag zurückzutreten ist in der Regel möglich. Doch wie sieht der Fall aus, wenn der Wagen vor der Rückgabe ausbrennt und die Kaskoversicherung den Anspruch noch nicht an den Autoverkäufer abgetreten hat? Muss der Verkäufer den Kaufpreis dann nicht erstatten? Darüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Versicherer verweigert Abtretung des Versicherungsanspruchs

Der Kläger kaufte von der Beklagten ein neues Auto. Da der Wagen diverse Mängel aufwies und die Beklagte diese nicht komplett beseitigte, trat er im August 2011 vom Kaufvertrag zurück. Gleichzeitig forderte er damit von der Beklagten, dass sie ihm den Kaufpreis nach Abzug einer Nutzungsentschädigung Stück für Stück gegen Rückgabe des Wagens zurückzahlte. Dagegen weigerte sich die Beklagte. Im August 2012 brannte das Auto, welches noch beim Kläger war, aus unbekanntem Grund fast vollständig aus. Für den Wagen hatte der Kläger eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus welcher er jedoch noch keinerlei Leistungen erhalten hatte. Die Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung an die Beklagte hatte der Kläger erklärt. Eine solche Abtretung kann allerdings erst nach Zustimmung durch den Versicherer erfolgen. Diese Genehmigung hat der Versicherer jedoch ausdrücklich verweigert.

Wirksamer Rücktritt des Klägers

Der Klage auf die Zahlung haben die Vorinstanzen lediglich gegen die Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung stattgegeben und zwar Zug um Zug. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag wirksam ist und die Beklagte somit den Kaufpreis zurückzahlen muss. Sie besitzt kein Zurückbehaltungsrecht. Weiterhin spielt es keine Rolle, dass ihr der Versicherungsanspruch noch nicht mit Wirksamkeit abgetreten wurde, da der Kläger selbst noch nichts erhalten hat, was er an die Beklagte herausgeben könnte.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015; AZ: VIII ZR 38/14