Rentennachzahlung rechtfertigt keine Erstattung von Sozialleistungen ans Jobcenter
Verfasst von Christian Schebitz am 27. Dezember 2015 in Sozialrecht
Das Jobcenter kann von einem ehemaligen Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht die Rückerstattung aller Leistungen verlangen, weil für diesen im Nachhinein ein Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung festgestellt worden ist.
Sozialhilfeempfänger bekommt Erwerbsminderungsrente
Der 1984 geborene Kläger hatte im Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen vom Jobcenter in Höhe von 2.952 Euro ausbezahlt bekommen. Nachträglich wurde von seinem Rentenversicherungsträger festgestellt, dass er voll erwerbsgemindert ist. Im April 2013 erfolgte die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, die für die Zeit seit Dezember 2012 insgesamt 3.695,61 Euro betrug. Anstatt dem Kläger den vollen Rentenbetrag auszuzahlen, erstattete ihm der Rentenversicherungsträger die Differenz zwischen Rentenanspruch und Arbeitslosengeld II von 743,61 Euro.
Jobcenter muss Ausgleichsansprüche direkt gegen die Rentenversicherung geltend machen
Daraufhin hob das Jobcenter die Bewilligung über Arbeitslosengeld II für den Kläger auf, da er aufgrund der Rente keinen Anspruch darauf hatte. Außerdem forderte die Behörde von dem ehemaligen Leistungsempfänger die kompletten Leistungen zurück, die ihm von Dezember 2012 bis April 2013 ausbezahlt worden waren. Dagegen erhob der Betroffene Klage.
Das Sozialgericht Gießen gab der Klage statt. Das Gericht stellte fest: Aus dem nachträglich festgestellten Rentenanspruch folgt nicht, dass der Kläger für den genannten Zeitraum zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen hat. Zudem hat er nicht mehr Geld ausgezahlt bekommen, als ihm wirklich zusteht. Es ist die Pflicht des Jobcenters, seinen Erstattungsanspruch direkt gegen den Rentenversicherungsträger und nicht gegen den Kläger geltend zu machen, schließlich ist es die Versicherung, die dadurch profitiert hat, dass sie dem Kläger lediglich einen Differenzbetrag und keine vollen Leistungen ausbezahlt hat.
Quellen:
Urteil des SG Gießen vom 17. November 2015, S 22 AS 590/14 PKH
Pressemitteilung des SG Gießen vom 8. Dezember 2015