Reiseveranstalter nach Kamelunfall verklagt
Verfasst von Christian Schebitz am 22. August 2015 in Reiserecht
Im Urlaub werden häufig zusätzliche Ausflüge mit Tieren gebucht, beispielsweise ein Kamelausritt. Doch was passiert wenn es dabei zu einem Unfall kommt: Wer muss dafür haften?
Schwerer Unfall bei Kamelausritt
Ein 51-jähriger Mann aus Niefern-Öschelbronn hatte bei einer Reiseveranstalterin aus München eine Ägyptenreise, im Zeitraum vom 02.06 bis zum 16.06.2013, für 589 Euro gebucht. Während seiner Nilkreuzfahrt nahm er, im Rahmen eines Ausfluges, an einem Kamelausritt teil. Doch bei diesem Ausflug kam es zu einem schweren Unfall, da das Kamel auf dem er saß, stolperte und daraufhin scheute. Der Kameltreiber konnte nicht mehr verhindern, dass sich das erschreckte Tier mit den vorderen Beinen aufstellte, wodurch der Mann auf den Boden fiel. Durch den Sturz erlitt der Geschädigte eine Rippenfraktur mit Thorax Prellung, außerdem wurde auch seine Videokamera beschädigt.
3.378 Euro Schmerzensgeld
Der gestürzte Mann forderte daraufhin von der Reiseveranstalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.378 Euro, da er sich nach eigenen Angaben für zwei Drittel der Reise nicht mehr bewegen konnte. Durch die Verletzungen sei es ihm auch nicht mehr möglich gewesen Sportarten, wie beispielsweise Tauchen, auszuüben. Der Unfall sei durch das Verhalten des Kameltreibers verursacht worden, da dieser nichts gegen das Scheuen des Tieres unternommen habe. Folglich müsse die Reiseveranstalterin aus München für den Vorfall haften. Als sich diese jedoch weigerte das geforderte Schmerzensgeld zu bezahlen, erhob der Mann Klage gegen sie.
Von Tieren geht allgemeine Gefahr aus
Das Amtsgericht München urteilte zugunsten der beklagten Reiseveranstalterin. Der Kläger habe nicht anbringen können, welche Schritte der Kameltreiber gegen das Scheuen des Tieres hätte unternehmen sollen. Das Kamel war nach Angaben des Klägers vollkommen unvorhersehbar gestolpert. Selbst wenn der Treiber sich in die Zügel gehängt hätte, sei es reine Spekulation ob der Unfall auf diese Weise hätte verhindert werden können. Bei dem Scheuen habe sich die allgemeine Gefahr verwirklicht, die von Tieren nun mal ausgehe. Weder der Kameltreiber noch die Reiseveranstalter könnten für den Unfall verantwortlich gemacht werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 24.06.2015, AZ: 111 C 30051/14