Reisepassentziehung eines deutschen Dschihadisten
Verfasst von Christian Schebitz am 29. Mai 2015 in Verwaltungsrecht
Es ist für die Meisten unverständlich und alarmierend zugleich: Immer mehr deutsche Dschihadisten ziehen nach Syrien, um am „Heiligen Krieg“ teilzunehmen und den dortigen Terrororganisationen im Kampf beizustehen. Sie setzen dafür ihr eigenes Leben leichtfertig aufs Spiel und nehmen den Tod vieler Unschuldiger in Kauf. Die Bundesrepublik versucht mit vielen Mitteln, solche Ausreisen nach Syrien zu verhindern. So wollte man auch die Ausreise eines 28-jährigen Deutschen stoppen, indem man ihm seinen Reisepass entzog.
Deutscher gehört islamistisch-jihadistischen Szene an
Dem in Deutschland geborenen radikalen Islamisten wurde im Juni 2013 durch die Stadt Bonn sein Reisepass entzogen. Weiterhin wurde beschlossen, dass sein Personalausweis künftig lediglich in Deutschland Gültigkeit besitzt. Als Begründung wurde angeführt, dass der 28-Jährige der „islamistisch-jihadistischen Szene“ angehöre und nach Syrien ausreisen wollte. Dies wurde auch durch das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz bestätigt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat nun entschieden, dass der Reisepassentziehung eines deutschen Staatsangehörigen gerechtfertigt ist, wenn der Verdacht bestätigt wird, dass er nach Syrien ausreisen möchte, um dort in den „Heiligen Krieg“ zu ziehen. Die Vorwürfe gegen ihn wies der Kläger zurück. Die Polizei durchsuchte im August 2014 die Wohnung des Klägers in Bonn und stellt dabei fest, dass dieser seine Räumlichkeiten aufgegeben hat. Die Polizei teilte mit, dass der Kläger sowohl im Juni als auch im August versucht hatte, in die Türkei zu reisen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt keinen Reisepass hatte. Hier wurde er von den Grenzbehörden der Türkei zurückgewiesen. Momentan befinde er sich in Bulgarien.
Passentziehung bei Gefährdung der Bundesrepublik
Die Klage des Islamisten gegen seine Reisepassentziehung wurde durch das Gericht abgewiesen. Zunächst fehle es an einer aktuellen Anschrift des Klägers. Das Gericht kann sich nicht mit ihm in Verbindung setzen und die Vertretung durch seinen Anwalt reiche nicht aus. Weiterhin sei seine Klage schon bereits aus ihrer Sache heraus erfolglos. Man kann einem Staatsangehörigen schon dann seinen Pass entziehen, wenn durch diesen die Interessen Deutschlands gefährdet werden. Die Gefährdungseinschätzung muss hierfür konkret und nachvollziehbar gefasst sein, damit das Gericht diese prüfen kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Aus diesem Grund ist der Reisepassentzug rechtens.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln; AZ: 10 K 4302/13