In sogenannten „Animierlokalen“ werden Gäste durch meist leicht bekleidete Damen in Stimmung gebracht und zum Trinken animiert. Doch leicht kann dabei auch die Grenze zur Prostitution überschritten werden, was nicht immer ohne Folgen bleibt.

Barbetreiberin legt gegen Prostitutionsvorwurf Widerspruch ein

Am 5. August 2015 wurde einer Nachtbarbetreiberin aus dem Landkreis Pirmasens die Erlaubnis zum Betreiben ihrer Schankwirtschaft entzogen. Als Grund nannte die verantwortliche Gaststättenbehörde, dass die Betreiberin gaststättenrechtlich unzuverlässig sei. Sowohl die Kriminalinspektion Pirmasens als auch das Hauptzollamt Saarbrücken hätten nachgewiesen, dass die betroffene Nachtbar der Anbahnung von Prostitution diene. In Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern ist die Prostitution jedoch zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes gesetzlich untersagt.

Gegen den Beschluss der Gaststättenbehörde legte die Nachtbarbesitzerin Widerspruch ein. Nach eigenen Angaben habe sie bereits Maßnahmen ergriffen, um die Freier-Anwerbung ihrer Animierdamen in Zukunft zu unterbinden. Weiterhin habe sie alle Betten in den Privaträumen der Damen entfernt, sodass dort kein Geschlechtsverkehr mehr ausgeübt werden könne.

In kleinen Ortschaften ist bereits die Anbahnung von Geschlechtsverkehr in Bars verboten

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag der Betreiberin jedoch ab. Der Widerruf ihrer Schankwirtschaftserlaubnis sei eindeutig rechtmäßig. Das Gericht könne nicht ausschließen, dass es in dem Betrieb der Antragstellerin auch weiterhin zur Ausübung von Prostitution kommen werde. Zwar ließe die Prostitutionsausübung in einer Gaststätte nicht zwangsläufig auf eine Unzuverlässigkeit des Betreibers schließen, doch in diesem Fall werde gegen geltendes Recht verstoßen, da sich die Bar in einer Ortschaft mit unter 1.000 Einwohnern befinde.

Nicht nur der vollzogene Geschlechtsverkehr an sich, sondern auch schon die Anbahnung eines solchen sei verboten. Daher hätten Betreiber sogenannter „Animierlokale“ besonders darauf zu achten, dass nicht gegen geltendes Recht verstoßen werde. Polizeiliche Untersuchungen hätten ergeben, dass in der Gaststätte der Antragstellerin günstige Bedingungen für die Anbahnung der Prostitution bestünden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 07.08.2015, AZ: 4 L 735/15.NW