Rechtswidrige Gutscheinaktion bei Amazon
Verfasst von Christian Schebitz am 7. August 2015 in Allgemein
Amazon verkauft im Internet viele verschiedene Gegenstände, darunter auch Bücher. Nun wurde dem Online-Versandhändler vorgeworfen, dass er mit einer seiner Gutscheinaktionen gegen die Buchpreisbindung verstoßen würde.
Preise für Bücher sind einheitlich festgelegt
Der Online-Versandhändler Amazon verkauft über seine Website unter anderem auch preisgebundene Bücher. Im Rahmen einer Werbeaktion um die Jahreswende 2011/2012 erhielten Kunden beim Verkauf von mindestens zwei gebrauchten Büchern über das „Trade-in-Programm“ zusätzlich zu dem Ankaufspreis einen Gutschein in Höhe von 5 Euro. Die Gutschrift erfolgte über das Kundenkonto und konnte für ein beliebiges Produkt des Online-Versandhändlers verwendet werden. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. beklagte, dass durch den Gutschein auch neue Bücher erworben werden konnten. Die Anrechnung der Gutschrift auf preisgebundene Bücher verstoße gegen die Buchpreisbindung. Diese soll durch einen einheitlich festgesetzten Buchpreis für alle Letztverkäufer eine flächendeckende Versorgung gewährleisten.
Revision des Online-Händlers erfolglos
Das Oberlandesgericht gab der Unterlassungsklage statt, gleichwohl sie vom Landgericht Wiesbaden zuvor abgewiesen worden war. Auch die Revision der Beklagten beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Gemäß §§ 3, 5 BuchPrG dürfen preisgebundene Bücher nur bei einer entsprechenden Gegenleistung an Letztverkäufer weitergegeben werden. Die Ausgabe kostenloser Gutscheine sei unzulässig, da den Buchhändlern auf diese Weise ein geringeres Entgelt zukommen würde, als der gebundene Preis eigentlich festsetzt. Um zu gewährleisten, dass den Händlern der festgesetzte Wert eines Buches als Gegenleistung zukommt, seien nur Geschenkgutscheine rechtmäßig zugelassen, die von Buchhandlungen verkauft werden. Im vorliegenden Fall werde das Vermögen der Buchhändler beim Verkauf neuer Bücher nicht um den gebundenen Preis vermehrt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2015, AZ: I ZR 83/14