Rechtsstreit um „Le-Pilage“-Handtaschen
Verfasst von Christian Schebitz am 22. September 2015 in Markenrecht
Das Anfertigen von Fälschungen oder wettbewerbswidrigen Nachahmungen ist kein Kavaliersdelikt. Im folgenden Fall ging ein Urheberstreit sogar so weit, dass er schließlich vor Gericht kam.
Longchamp klagt gegen Einzelhändlerin aus Dortmund
Der französische Hersteller Longchamp bietet schon seit einigen Jahren über ein deutsches Tochterunternehmen Taschen in unterschiedlichen Variationen an. Vor kurzem erhob das Unternehmen Klage gegen die Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in Dortmund, mit dem Vorwurf in ihrem Laden Nachahmungen von Handtaschen aus der französischen „Le-Pilage“-Serie zu verkaufen. Die beklagte Inhaberin wies die Anschuldigung jedoch zurück und weigerte sich, die Handtaschen aus ihrem Sortiment zu nehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beklagte den Verkauf der umstrittenen Taschen umgehend einzustellen habe, da es sich hierbei um wettbewerbswidrige Nachahmungen handele. Schon seit 1994 bzw. 1995 seien die Handtaschen des französischen Unternehmers auf dem deutschen Markt etabliert.
Was ist eine wettbewerbswidrige Nachahmung?
Die Produktmerkmale der „Le-Pilage“-Serie (Form, Farbe, Gestaltung und Material) begründeten auch den Wiedererkennungswert der Stücke. Die von der beklagten Inhaberin angeführten Unterschiede zu ihren Taschen bestünden lediglich aus kleinen Details und könnten nichts an den grundlegenden Gemeinsamkeiten ändern.
Weiterhin würden Verbraucher durch die nahezu identische Ähnlichkeit zu den Originalen über die Herkunft der Taschen getäuscht. Zwar läge der von der Einzelhändlerin geforderte Preis mit 24,95 Euro deutlich unter dem des Klägers, allerdings könnte dies auch auf eine günstigere Modelvariante des klagenden Unternehmens schließen lassen. Daher verurteilte das Oberlandesgericht Hamm die beklagte Einzelhändlerin aus Dortmund zur Zahlung von Schadensersatz für ihre bisherigen Verkaufsgeschäfte.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.06.2015, AZ: 4 U 32/14