Drei Jungs vor dem Computer

Drei Jungs vor dem Computer

Nachdem ein Schüler das Computer-Passwort eines Mitschülers gefunden und weiter gegeben hatte, wurde er wegen Fehlverhaltens vom Unterricht ausgeschlossen. Dies sah der Gymnasiast als nicht gerechtfertigt an und reichte gegen die Entscheidung seiner Direktorin Widerspruch sowie einen Eilantrag ein.

Schüler reicht fremdes Passwort an Mitschüler weiter

Dem Unterrichtsausschluss ging folgender Vorfall voraus: Ein 16jähriger Junge fand im Computerpool der Schule das Passwort eines anderen Schülers und reichte dieses an einige Mitschüler weiter. Diese nutzen den Account des betroffenen Schülers, um Seiten mit pornographischem Inhalt aufzurufen und das Actionspiel „Counter Strike“ herunterzuladen. Durch die Aktivitäten änderte sich unter anderem das Schülerprofil des nichtwissenden Schülers. Dem Antragsteller waren die Vorgänge bekannt.

Als die Schulleitung von den Geschehnissen erfuhr, verfügte sie, dass der Schüler, der das Passwort unerlaubt weiter gegeben hatte, für vier Tage vom Unterricht ausgeschlossen wird. Dagegen legte der Junge beim Regierungspräsidium Stuttgart Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, den Unterrichtsauschluss nicht sofort vollziehen zu müssen.

Fehlverhalten verletzt das Persönlichkeitsrecht

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dem Schüler bei der Weitergabe das Passworts bewusst gewesen sein muss, dass die Mitschüler damit missbräuchlich umgehen und den Schüler, dem das Passwort gehörte, schädigen können. Erschwerend käme hinzu, dass er von den Vorgängen gewusst und nichts dagegen unternommen habe. Mit seinem Verhalten hat er das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers verletzt und ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt.

Das Gericht befand weiterhin, dass die Entscheidung der Direktorin gerechtfertigt sei, da andere Maßnahmen nicht der Schwere seines Verhaltens entsprechen würden. Mit dieser Begründung wurde der Eilantrag des Schülers abgelehnt.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015 – 12 K 1320/15 –