In der heutigen Zeit nimmt das Gesundheitsbewusstsein bei vielen Menschen einen immer höheren Stellenwert ein – gesunde Ernährung, ausreichend Sport und der Verzicht auf Alkohol sind nur einige Stichworte, die in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen. Mit der Einführung des Rauchverbotes hat auch der Staat den Trend hin zu einem gesunden Leben gesetzlich gestützt. Im vorliegenden Fall geht es genau um das Thema Rauchverbot und die Frage, in wie weit es Mietern verboten werden kann, auf ihrem Balkon zu rauchen und dadurch andere Mieter zu belästigen.

Belästigung durch aufsteigenden Tabakqualm

Geklagt hatten die Mieter eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg. Sie wohnen im ersten Stockwerk des Hauses, unter ihnen leben die Beklagten. Die Balkone der beiden Parteien liegen übereinander. Mehrmals am Tag gehen die Beklagten auf ihren Balkon, um dort ihre Zigaretten zu rauchen. Durch dieses Verhalten und den damit aufsteigenden Zigarettenrauch fühlen sich die Kläger belästigt. Deshalb fordern sie das Unterlassen des Rauchens zu bestimmten Uhrzeiten. Die Klage wurde zunächst vom Amtsgericht abgewiesen. Auch das Landgericht wies die Berufung der Kläger zurück. Als Begründung wurde angeführt, dass ein solches Rauchverbot „mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei“.

Wesentliche oder unwesentliche Beeinträchtigung

Das Berufungsurteil wurde vom BGH aufgehoben und der Fall an das Landgericht zurückgewiesen. Dabei gab er verschiedene Aspekte zu beachten. Mieter haben generell einen Anspruch auf Unterlassung, wenn sie durch Immissionen gestört werden, worunter auch Lärm und Tabakrauch fallen. Ein solcher Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigungen durch den Tabakrauch lediglich unwesentlich sind. Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor, so werden die beiden Parteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme angehalten. Meist werden bestimmte Zeiten festgelegt, in denen der Mieter rauchen bzw. nicht rauchen darf.

Falls lediglich eine unwesentliche Belästigung vorliegt, kann dennoch ein Abwehranspruch bestehen, wenn spezifische Gesundheitsgefahren drohen. Da es sich allerdings um „Rauchen im Freien“ handelt, wird ein Nachweis der Gesundheitsgefährdung relativ schwierig.

Warten auf Feststellungen des Landgerichts

Im Grundsatz gab der Bundesgerichtshof den Klägern also Recht, ein endgültiges Urteil gibt es bisher allerdings noch nicht, da das Landgericht zunächst konkrete Feststellungen zu den obigen Punkten treffen muss.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2015; AZ: V ZR 110/14