Viele Bürger finden Zigarettengeruch störend und fühlen sich durch den Qualm belästigt. Auf diese Ärgernisse reagiert der Staat bereits und schränkte die Freiheit der Raucher drastisch ein, beispielsweise durch die Einführung des Rauchverbots in Gaststätten. Doch in wie weit darf der Staat in die Privatsphäre seiner Bürger eindringen und ihnen das Rauchen in ihren eigenen vier Wänden verbieten bzw. ihnen die Wohnung kündigen, wenn sie das Rauchen nicht unterlassen? Darüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Fristlose Kündigung wegen Zigarettengestankes

Im konkreten Fall ging es um einen 75-Jährigen, der seit 40 Jahren in der Mietwohnung der Klägerin lebt. Diese hatte ihm das Mitverhältnis fristlos bzw. hilfsweise fristlos gekündigt, da aus seiner Wohnung Zigarettenrauch in das Treppenhaus zog. Der Beklagte raucht täglich 15 Zigaretten und lüfte seine Wohnung angeblich nicht ausreichend. Die Aschenbecher werden zudem nicht regelmäßig geleert. Der Räumungsklage wurde durch das Amtsgericht stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die Revision hatte jedoch Erfolg, der Rechtsstreit wurde nun an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Störung des Hausfriedens

Der Bundesgerichtshof hat dazu angemerkt, dass die Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch eine Störung des allgemeinen Hausfriedens bzw. eine Verletzung der Vertragspflichten darstellen kann, wenn ein Mieter diese Belästigung durch einfache Maßnahmen verhindern könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dadurch die Gesundheit der Mitmieter gefährdet wird. Der Fall wurde nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses feststellen muss, ob eine fristlose oder eine ordentliche Kündigung vorlag.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2015; AZ: VIII ZR 186/14