Räumungsklage wegen dreister Lügen
Verfasst von Christian Schebitz am 7. Oktober 2015 in Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
In München stand vor Kurzem eine Mieterin vor Gericht, die schwere Anschuldigungen gegen ihren Vermieter in Umlauf gebracht und ihm sogar sexuelle Belästigung vorgeworfen hatte.
Vermieter spricht fristlose Kündigung aus
Eine Mieterin wohnte seit Anfang Oktober 2010 in einer Zwei-Zimmer-Wohnung im Stadtzentrum von München. Am 02. Dezember 2014 sprach ihr Vermieter eine fristlose Kündigung gegen sie aus, da sie ihn gegenüber den anderen Mietern verleumdet haben soll. So habe die Frau gegenüber Dritten behauptet, dass er geldgierig sei und seine Mieter nur ausnutzen würde. Zudem hätte er sie bei einem Besuch in ihrer Wohnung sexuell belästigt. Da die Mieterin diese Vorwürfe jedoch vehement abstritt und trotz der ausgesprochenen Kündigung nicht ausziehen wollte, erhob der Vermieter Räumungsklage gegen sie.
Schwerwiegende Anschuldigungen rechtfertigen Räumungsklage
Das Amtsgericht München urteilte zugunsten des Klägers und verurteilte die beklagte Mieterin zur Räumung der Wohnung innerhalb von fünf Wochen. Zur Klärung des Sachverhalts waren auch die anderen Mieter als Zeugen vor Gericht vernommen worden. Diese bestätigten die Aussagen des Klägers und sagten einvernehmlich aus, dass die Mieterin versucht habe, sie alle gegen ihren Vermieter aufzubringen. Zu diesem Anlass habe die Beklagte sogar eine Unterschriftenaktion gegen den Vermieter angesetzt. Der Grund hierfür sei eine Betriebskostenabrechnung gewesen, mit welcher die beklagte Mieterin nicht einverstanden war.
Laut Urteil des Gerichts sind die unwahren Behauptungen der Beklagten so schwerwiegend, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass die beklagte Mieterin vollkommen grundlos vorgegangen sei, der Vermieter habe sie weder provoziert noch unrechtmäßig behandelt. Die Schwere der Anschuldigungen sowie die Tatsache, dass sich die Mieterin seit der Kündigung im Dezember nicht um eine neue Wohnung gekümmert habe, rechtfertige auch die kurze Räumungsfrist von fünf Wochen.
- Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 19.03.2015, AZ: 412 C 29251/14