Pranger der BILD-Zeitung ist zulässig
Verfasst von Christian Schebitz am 18. Dezember 2015 in Urheberrecht
Die BILD-Zeitung darf Namen und Fotos der vermeintlichen Facebook-Hetzer öffentlich bekanntmachen. Das Landgericht München hat den Antrag auf Rechtsschutz einer betroffenen Nutzerin abgelehnt.
Was ist der „Pranger der Schande“?
Die BILD-Zeitung hatte im Oktober 2015 mit einer umstrittenen Aktion für Schlagzeilen gesorgt. Sowohl in ihrer Printausgabe als auch auf ihrer Online-Seite veröffentlichte das Boulevardmagazin das Profil von Facebook-Nutzern, die seiner Meinung nach menschenverachtende Beiträge gegen Flüchtlinge in dem sozialen Netzwerk gepostet hatten. Neben Screenshots von den Kommentaren wurden auch der Name sowie das klar erkennbare Profilbild der User bekanntgegeben. Deutschlandweit hatte der sogenannte „Pranger der Schande“ für viel Furore gesorgt. Während einige die Aktion positiv bewerteten, wurden auch viele kritische Stimmen laut. Der Boulevardzeitung wurde vorgeworfen, mit mittelalterlichen Methoden gegen die vermeintlichen Hetzer vorzugehen, obwohl die Zeitung selbst für ihren mitunter aufrührerischen Schreibstil bekannt ist. Auch der Deutsche Journalistenverband bezeichnete die Veröffentlichung der „Facebook-Hetzer“ als grenzwertig. Der Antrag einer betroffenen Facebook-Nutzerin gegen die Veröffentlichung ihrer Daten blieb allerdings erfolglos.
Facebook-Nutzerin hat ihr Foto öffentlich zugänglich gemacht
Das Landgericht München entschied, dass die öffentliche Bekanntmachung der Facebook-Einträge weder die Persönlichkeits- noch die Urheberrechte der Klägerin verletze. Die Berichterstattung der BILD-Zeitung über das zeitgeschichtliche Phänomen der Facebook-Hetze sei von höherem Interesse, als das Recht der Nutzerin auf ihr eigenes Bild. Hinzu komme, dass diese das Foto selbst hochgeladen und für jeden öffentlich zugänglich gemacht habe.
Kommentare in sozialen Netzwerken dürfen veröffentlicht werden
Da die Antragstellerin ihr Profilbild ohne weitere Einschränkungen veröffentlicht habe, sei die Verbreitung durch andere Medien im Internet nicht als weitere öffentliche Wiedergabe anzusehen. Darüber hinaus lasse sich § 48 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der die Wiedergabe öffentlicher Reden durch Medien für zulässig erklärt, analog auf die Verbreitung der Facebook-Einträge anwenden. Das Gericht stützte seine Entscheidung zusätzlich auf dem Zitatrecht gemäß § 51 UrhG sowie auf der Schranke für Tagesereignisse nach § 50 UrhG.
- Quelle: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-urteil-7o2002815-bild-pranger-facebook-hetze-fluechtlinge-persoenlichkeitsrecht/